Durch das Nichtverlangen einer Rechnung wird der Privatbürger unter Umständen zum Steuerhinterzieher bzw. Mitwirkenden bei einer Steuerhinterziehungstat.
Ein Unternehmer, der eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Eine Rechnung an einen Nichtunternehmer muss folgenden Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten:
„Hinweis: Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 4 UStG muss diese Rechnung und ein Zahlungsbeleg für zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.“
Bei Leistungen an andere Unternehmer beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Unternehmer, die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen:
– sämtliche Bauleistungen der am Bau tätigen Unternehmer
– Reparaturarbeiten an Grundstücken
– Wartungsarbeiten an Grundstücken
– Planungs- und Bauüberwachungsleistungen
– Gerüstbauarbeiten
– Leistungen eines Bauträgers
– Gebäudereinigungsarbeiten
– Gartenarbeiten, Leistungen der Landschaftsgärtner und Gartenbaubetriebe
– Haushaltsauflösungen
u. a.