Der „Ehegatteneinkommensteuerbescheid“ bei einer Zusammenveranlagung (§26 EStG)

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Unter dem Begriff „Veranlagung“ wird im Steuerrecht der Prozess von der Einreichung der Steuererklärung bis zum Erlass eines Steuerbescheides verstanden. Beim „Veranlagungszeitraum“ handelt es sich um das Steuerjahr, welches im Regelfall dem Kalenderjahr entspricht.

Seit dem Veranlagungsjahr 2013 wurde die Wahl auf die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) reduziert. Darüber hinaus bestehen noch Sonderveranlagungen bei Tod eines Ehegatten (Einzelveranlagung mit Verwitweten Splitting) und im Jahr der Trennung (Einzelveranlagung mit „Sondersplitting“ im Trennungsjahr).

Ehegatten wählen im Normalfall die Zusammenveranlagung. Durch die Zusammenveranlagung von Ehegatten kommen diese in den Genuss des so genannten Splittingtarifes. In den meisten Fällen führt dies zu deutlichen steuerlichen Vorteilen. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Ehegatten Einkünfte unterhalb des Spitzensteuersatzes erzielt. Beim Splittingtarif wird das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und anschließend halbiert. Die festzusetzende Einkommensteuer wird an Hand des so ermittelten hälftigen zu versteuernden Einkommen und der Grundtabelle abgelesen und verdoppelt. Hierdurch entsteht ein Tarifvorteil, da die unteren Einkommenszonen mit keiner (Grundfreibetrag) oder niedrigerer Steuer als die oberen Tarifzonen belegt sind. Der maximale Tarifvorteil wird in den Fällen erzielt, in denen ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte, der andere Ehegatte über hohe Einkünfte (bis zum höchsten Tarif) verfügt.

Weitere Steuervorteile können dadurch entstehen, dass ein Ehegatte seine Steuervergünstigungen mit seinen Einkünften nicht voll oder in nicht in der höchstmöglichen Höhe ausschöpfen kann. Rechnerisch werden die Einkünfteunterschiede zwischen den Ehegatten egalisiert, so dass die Grundfreibeträge und sonstige, dem einzelnen Ehegatten zustehenden Steuervergünstigungen optimal ausgeglichen werden. Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Inländer) sind und in dem Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) – zumindest zeitweise – zusammengelebt (eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) haben. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Wahlrecht und es ist – wie bei Ledigen – eine Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchzuführen. Die Wahl der Zusammenveranlagung erfolgt durch Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung.

Wichtig:
Nach § 26 Abs. 2 EStG kann die Wahl der Veranlagungsart
innerhalb eines Veranlagungszeitraums nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids noch geändert werden, wenn der Steuerbescheid des anderen Ehegatten/Lebenspartners noch nicht bestandskräftig ist und dieser die Zusammenveranlagung beantragt.

Einheitlicher Steuerbescheid:
Die für Ehegatten günstige Zusammenveranlagung führt zu einem an beide Ehegatten gerichteten einheitlichen Steuerbescheid. Ehegatten werden damit durch die Zusammenveranlagung Gesamtschuldner im Sinne von § 44 Abs. 1 AO. Dies bedeutet die Ehegatten haften gemeinsam für den Ausgleich der festgesetzten Steuer.

Dies führt in einigen Fällen zu erheblichen Problemen. Einmal im Fall der „Ehekrise“, wenn jeder von beiden Ehegatten für sich persönlich wissen möchte, welcher Teil der im Bescheid für die Ehegatten festgesetzten Steuer auf ihn entfällt. Oder, noch konkreter, welcher Teil einer Steuernachzahlung oder Steuererstattung auf den einzelnen Ehegatten fällt. Der zweite Fall ist noch brisanter und trifft auf die Fälle in den gegen einen Ehegatten wegen rückständiger Steuern seitens der Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Um die negative Wirkung der Gesamtschuld zu beenden ist der Antrag auf Durchführung einer getrennten Veranlagung denkbar. Dieser kann noch gestellt werden, soweit der Steuerbescheid zur Zusammenveranlagung noch nicht bestandskräftig ist. In diesem Fall ist gegen den Bescheid zur Zusammenveranlagung Einspruch einzulegen und die getrennte Veranlagung zu beantragen. Durch die getrennte Veranlagung gehen jedoch die Steuervorteile einer gemeinsamen Veranlagung verloren.

Bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung und einem gemeinsamen Steuerbescheid können zwei Maßnahmen ergriffen werden, um die genannten Probleme zu lösen.

Soweit es zu einem Steuernachzahlungsbescheid kommt, kann Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gem. § 268 AO beim Finanzamt gestellt werden. Die Folge davon ist, dass für den noch ausstehenden Steuerbetrag jeder Ehegatte nur in Anspruch genommen wird (Vollstreckungsschutz), soweit auf ihn die Steuerschuld fällt. Das Finanzamt erlässt einen sogenannten Aufteilungsbescheid (Bescheid über die Beschränkung der Vollstreckung nach § 278 ff. AO). Der Antrag kann frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden. Ist die Steuerschuld bereits beglichen, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 269 Abs.2 Satz 2 AO).

Stand Juli 2018

Quellen: BMF-Schreiben vom 14.1.2015 IV A 3 – S 0160/11/10001

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