Um nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO – innerhalb von 12 Monaten) zu verstoßen, ist akribisch eine Mittelverwendungsplanung durchzuführen.
Hinweis: Änderung ab 1. 1.2013 (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes)
Die Mittelverwendungsfrist gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz mit Wirkung ab 1. 1.2013 auf zwei Jahre verlängert.
Mit der nun zweijährigen Mittelverwendungsfrist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO können gemeinnützige Organisation nun eine Finanzrücklage für die Aufwendungen zweier Jahre schaffen.
Beispiel: Freie Überschüsse / freie Mittel aus dem Jahre 2013 müssen bis Ende 2015 verwendet werden. Hierbei gilt das Zufluss / Abflussprinzip.
Zukünftig sollte in einer liquiditätsorientierten Mittelverwendungsrechnung die Verwendung der überschüssigen Mittel im Jahresabschluss dargestellt werden.
Bei ausreichenden Überschüssen sind die gesetzlich zulässigen Rücklagen zu bilden. Hierzu gehört neben den zweckgebundenen Rücklagen (§ 56 Nr. 6 AO) die freie Rücklage (§ 58 Abs. 7a AO)
Freie Rücklage (Neuregelung ab 2013)
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 (bis 2012: § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Nr. 7 AO) können jährlich in die freie Rücklage eingestellt werden:
10% des Überschusses aus dem ideellen Bereich
1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung
10% des Überschusses aus dem Zweckbetrieb
10% des Überschusses aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der nicht Zweckbetrieb ist).
Ist der Höchstbetrag für die Bildung einer freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann diese unterbliebene Zuführung in den nächsten zwei Jahren nachgeholt werden.
Tipp: Von dieser Regelung sollte grundsätzlich – soweit möglich – Gebrauch gemacht werden, um die Kapitalerhaltung und Liquiditätsreserven der Stiftung zu sichern.
Die in die freie Rücklage eingestellten Mittel können zu einem beliebigen Zeitpunkt später verwendet werden.
Die Kapitalerhaltungsrücklage bei Stiftungen ergibt sich aus dem Stiftungsrecht und der Stiftungssatzung. Diese verpflichten zur Erhaltung des nominellen Stiftungskapitals (Ausnahme Verbrauchsstiftung).
Das Stiftungskapital ist erhalten, wenn eine Rücklage in Höhe der jährlichen Inflationsrate bezogen auf das Ursprungskapital der Stiftung gebildet werden kann.
Beispiel zum Gewinnverwendungsbeschluss:
„Einstellung in die freie Rücklage – gem. § ….. der Stiftungssatzung in Verbindung mit § 62 Nr. 3 Abgabenordnung – in Höhe von ………€
Davon werden ….. € in die Kapitalerhaltungsrücklage eingestellt. Dies entspricht der Inflationsrate des Jahres 2013 (1,2 %) bezogen auf das Stiftungskapital in Höhe von ……. €.
Der verbleibende Überschuss in Höhe von …… € wird auf Rechnung des nächsten Jahres vorgetragen“
Die steuerrechtlich zulässige Einstellung in die „Freie Rücklage“ enthält auch die gem. Stiftungsrecht notwendige Rücklage zur Kapitalerhaltung. Die Rücklage zur Kapitalerhaltung ist damit keine eigenständige Rücklage wie beispielsweise die zweckgebundene Rücklage. Dies lässt das Steuerrecht bis dato nicht zu. Insoweit sollte der Ausweis der freien Rücklage in der Vermögensaufstellung unter der Überschrift „Freie Rücklage“ in den Bereich „Kapitalerhaltungsrücklage“ und „übrige Freie Rücklage“ erfolgen. Dies als Sicherheit, damit die eigentliche Kapitalerhaltungsrücklage nicht verwendet wird.
Zweckgebundene Rücklagen: (Reglung ab 1. 1.2013)
- Rücklage für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern
Für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern kann gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 eine Rücklage in Höhe der jährlichen Regelabschreibung gebildet werden.
Beispiel:
Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes: 4.000 €
Wirtschaftliche Nutzungsdauer: 8 Jahre
Rücklage für Ersatzbeschaffung je Jahr: 500 €
- Weitere zweckgebundene Rücklagen, soweit erforderlich (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO):
Soweit die Tätigkeit des Vereins und die gewissenhafte kaufmännische Vorsorge die Bildung weiterer Rücklagen erfordert, können diese ebenso zweckgebunden gebildet werden. Sinn- und Zweck der Rücklage sollten beschrieben und in den Berichtsunterlagen dokumentiert werden. Wiederkehrende Rücklagen sollten jeweils aufgelöst und neu gebildet werden.
Ein entsprechender Ergebnisverwendungsbeschluss sollte in der jeweiligen Mitglieder-/ Hauptversammlung nach Ablauf des Vereinsjahres gefasst und protokolliert werden.
Dieter P. Gonze, Stb.
15. 5.2013