Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen Leistungen eines Unternehmers/Unternehmens zur Unterstützung einer Person, Gruppe oder Organisation der Öffentlichkeit, die gegen Gegenleistungen in Form von Werbe-/Marketingmaßnahmen erfolgen.
Die Leistungen können in Form von Geldmitteln, Sachleistungen oder Arbeits-/Dienstleistungen erbracht werden.
Die Gegenleistung besteht i.d.R. in der Gewährung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Personen, der Organisation, des Namens oder der Aktivitäten des Gesponserten und der Verpflichtung des Gesponserten zu werbefördernder Namensnennung oder sonstigen Maßnahmen zugunsten des Sponsors.
Im Gegensatz zum Spender erhält der Sponsor eine Gegenleistung.
Die Aufwendungen des Sponsors stellen beim Sponsor, soweit es sich bei diesem um einen Unternehmer oder ein Unternehmen handelt und die Gegenleistung für Unternehmenszwecke erfolgt, steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Beim Gesponserten, also beispielsweise einem gemeinnützigen Verein, kann es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Einnahmen handeln.
Es ist zu klären, welchem Bereich des Begünstigten das Sponsoring zuzuordnen ist. Hier kommen der steuerbegünstigte ideelle Bereich, die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung, der steuerbegünstigte Zweckbetrieb oder der steuerpflichtige Wirtschaftsbetrieb in Frage. Durch die Steuerbegünstigungen bleibt es bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer bei der Steuerbefreiung. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich wohl grundsätzlich um einen steuerpflichtigen Umsatz. Soweit beim Gesponserten nicht die Kleinunternehmerregelung zum Zuge kommt, ist hier die umsatzsteuerliche Behandlung sorgfältig zu beurteilen, um spätere Steuernachforderungen der Finanzverwaltung zu vermeiden.
Um eine klare Einordnung vorzunehmen und zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung ist im Vorfeld der Sponsoringvertrag/die Sponsoringvereinbarung schriftlich abzufassen und die Rechtsprechung hierzu zu prüfen. Im Wesentlichen enthält der Vertrag die konkreten Verpflichtungen des Sponsors und des Gesponserten.
In der Praxis sind die „Spendenhaushalte“ der Unternehmer oft bereits geleert und finanzielle Mittel für die gemeinnützigen Einrichtungen können nur noch über den Werbehaushalt des Unternehmens erlangt werden. Um hier einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen, sollten im Fall eines Sponsorings Leistung und Gegenleistung schriftlich fixiert werden. Leistung und Gegenleistung müssen nicht ausgeglichen sein. Eine undefinierte und nichtnachprüfbare Gegenleistung des Begünstigten spricht jedoch eher für eine Spende und ggf. für einen steuerschädlichen Gestaltungsmissbrauch.
Übersicht: | ||
Gemeinnütziger Verein | Unternehmer/Unternehmen | |
1. Spende | ||
Einnahmen im ideellen Bereich | Sonderausgaben/Spenden | |
oder zweckgebunden | ertragsteuerlich abzugsfähig | |
Ertrags- und | im Rahmen der Höchstbeträge | |
umsatzsteuerfrei | kein Vorsteuerabzug | |
Kein Anspruch auf Gegenleistung | Kein Anspruch auf Gegenleistung | |
Ausstellung einer Zuwendungs-/Spendenbescheinigung | ||
2. Sponsoring | ||
Einnahmen im steuerpflichtigen | Betriebsausgabe/Werbungskosten | |
Wirtschaftsbetrieb | steuerlich unbeschränkt abzugsfähig. | |
Ertragssteuerfrei, soweit die steuerlichen | ||
Freibeträge nicht überschritten werden. | Vorsteuerabzug, soweit die | |
Einnahmengrenze: 35.000 € gem. § 64 Nr.3 AO | Umsatzsteuer in der Rechnung | |
oder Gewinnfreibetrag 5.000 € gem. § 24 KStG | ausgewiesen ist und eine | |
bzw. §11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG. | Vorsteuerabzugsberechtigung | |
vorliegt. | ||
Umsatzsteuerfrei, soweit die | ||
Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG | ||
(bis 22.000 € p.a.) in Anspruch | ||
genommen wird / werden kann, sonst | ||
umsatzsteuerpflichtig / 19 %. | ||
Hinweis: Schriftlicher Vertrag mit Beschreibung von Leistung / Gegenleistung | ||
und Fälligkeiten etc. ist dringend angeraten. |
Gestaltungstipp bei Überschreitung der steuerlichen Einnahmen- oder Gewinngrenze:
Gem. § 64 Abs. 6 AO kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit in Höhe von 15 % pauschal ermittelt werden. Zusätzliche Aufwendungen können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die pauschale Gewinnermittlung bezieht sich dann auf den Gewinn aus diesem konkreten einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Bereich: Beispiel Bandenwerbung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Bannerwerbung, Eintrittskarten und sonstiges Sponsoring im Zusammenhang mit einer Kulturveranstaltung etc.
Es muss sich nach dem Gesetzeswortlaut um ein Sponsoring im direkten Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Tätigkeit handeln.
In der Praxis liegt der Gewinn stets über 15 % der Sponsoringeinnahmen. Insoweit ist die hier eingeräumte gesetzliche Regelung der Pauschalierung/Gewinnminimierung auf 15 % der Einnahmen als zusätzliche steuerliche Vergünstigung zur Förderung des Satzungzwecks anzusehen.
aktualisiert: Januar 2022