Katalog steuerlich nicht schädlicher Betätigungen (§ 58 AO)
Der § 58 Abgabenordnung und der Anwendungserlass hierzu, regelt eine ganze Reihe von Vorgängen die dem Grunde nach gegen die Gebote der Steuerbegünstigung verstoßen, aber aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht als steuerschädlich behandelt werden.
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen dass,
- Eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft beschafft (Fördervereine etc. Mittelbeschaffung als Satzungszweck).
- Eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte, Räume und andere Resourcen einer anderen Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt (Bsp. Krankenwagen).
- eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.
Problembereiche / Praxistipps:
- Verköstigungen
- Helferfeste
- Weihnachtsfeiern
- Die Mitglieder bekommen mehr zurück als sie bezahlen
- ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert
- eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
- Zuwendungen ohne Zweckbindung von Todes wegen
- Zuwendung Zweckbindung zur Erhöhung des Vermögens
- Zuwendung auf Grund eines Spendenaufrufs mit Zweckbindung
- Sachzuwendungen
u.a..
Im Zweifel sollte der Vorgang beschrieben und im Vorfeld eine verbindliche Auskunftsanfrage bei der Finanzverwaltung gestellt werden.
Dieter P. Gonze, Stb.