Allgemeine Erläuterungen zum gemeinnützigen Verein
Der Gesetzgeber gewährt nach den §§ 51 der Abgabenordnung Körperschaften Steuervergünstigungen die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Die Anerkennung zur Erlangung der steuerlichen Vergünstigungen kann demgemäß neben den eingetragenen Vereinen (e.V.) auch nicht rechtsfähigen Vereinen (vergl. § 51 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung), Stiftungen, GmbHs und anderen Gesellschaftsformen erteilt werden.
Der hier behandelte Themenbereich umfasst die Besonderheiten der als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannten Organisationen, insbesondere den Vereinen.
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss ein Verein eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Er muss nach seiner Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Die Grundsätze für die Gemeinnützigkeit sind im Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51 bis 68, geregelt.
Damit ist zunächst zu klären, ob sich der beabsichtige Vereinszweck überhaupt unter die Vorschriften/Bedingungen der Gemeinnützigkeit eingliedern lässt, oder ob bereits das Wesen oder die Aktivitäten des Vereins eine Anerkennung als Gemeinnützige Körperschaft ausschließen.
Begünstige Zwecke:
- Gemeinnützige Zwecke: Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
- Mildtätige Zwecke: Der Vereins verfolgt mildtätige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder als Bedürftige im Sinne des § 53 der Abgabenordnung anzusehen sind.
- Kirchliche Zwecke: Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, eine Religionsgemeinschaft die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
- Weitere Voraussetzungen/Gebote:
- Förderung der Allgemeinheit
- Gebot der Selbstlosigkeit
- Gebot der Ausschließlichkeit
- Gebot der unmittelbaren Förderung
Kommt für den Verein nach einer Grobprüfung die Anerkennung als gemeinnütziger Verein in Frage, sind die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und dann die notwendigen Entscheidungen zu treffen.
Zu klärende Fragen:
1. Welche Vorteile Privilegien genießt ein gemeinnütziger Verein?