Viele Vereine bilden im Laufe der Zeit aus unterschiedlichsten Anlässen Vermögen. Hierbei kann es sich um angesammeltes Barvermögen (Festgeldkonten etc.) handeln, dass zur finanziellen Absicherung der Vereinsaktivitäten benötigt wird oder/und um Grundbesitz des Vereins. Die typischen Einnahmen hieraus resultieren dann aus Zinsen und Miete bzw. Pacht.
Mit der Vermögensverwaltung werden zwar keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Dennoch ist der Bereich der Vermögensverwaltung von der Körperschaftssteuer (§ 5 Nr. 9 KStG) und von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit. Die Umsatzsteuer ist auf 7% ermäßigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Dies setzt jedoch voraus, das im Rahmen der Vermögensverwaltung keine steuerschädlichen Betätigungen erfolgen.
Steuerschädlich ist:
- Wenn die Vermögensverwaltung zum Selbstzweck des Vereines wird.
- Wertpapierspekulationen etc.
- Wenn mit der Vermögensverwaltung eine nach außen gerichtete nachhaltige wirtschaftliche Betätigung verfolgt wird.
- An- und Verkauf von Immobilien, ständige Umschichtungen, Investitionen zur Gewinnmaximierung u.ä.
- Wenn im Bereich der Vermögensverwaltung nachhaltig Verluste erzielt werden (Totalperiode)
Auf den tatsächlichen Umfang / Aufwand der Vermögensverwaltung kommt es nicht an. Eine Vermögensverwaltung kann auch bei umfangreichen Immobilienvermögen, bei gewerblicher Weitervermietung und einem erheblichen Verwaltungsaufwand vorliegen (BFH v. 21. 8.2005, BStBl. II 1986, 88)
Typische Einnahmen:
- Zinseinnahmen
- Miet- und Pachteinnahmen
Typische Ausgaben:
- Depotgebühren
- Herstellungs- / Renovierungskosten
- Abschreibungen
- Versicherungen
- Darlehenszinsen zur Immobilienfinanzierung