Hinweise zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte

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(§ 20 EStG)

Seit dem Jahre 2009 wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der Privatpersonen grundsätzlich neu geregelt. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte sind einige Dinge zu beachten und es bestehen viele Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Zunächst ist zu prüfen, welcher Einkunftsart die Einkünfte beim Empfänger zuzuordnen sind.

Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden können demgemäß auch im Rahmen der Einkünfteerzielung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden und sind dann dieser Einkunftsart gem. § 20 Abs. 8 EStG zuzuordnen.

Tipp: Einzelunternehmer sollten prüfen, ob die Kapitaleinkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit steuerbegünstigt besteuert werden. Hier kommt es auf die Gestaltung an (Entnahme- / Einlage aus oder in das Betriebsvermögen).

Nachfolgend werden die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuernden Einkünfte der Privatpersonen behandelt:

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG gehören im Wesentlichen die Gewinne aus Wertpapierspekulationen (An- und Verkauf) sowie die Einnahmen aus Dividenden,  Zinsen und sonstige Gewinnausschüttungen aus Kapitalbeteiligungen. Auch die Dividendenausschüttung aus einer GmbH-Beteiligung (Bsp. eigene GmbH, Familien-GmbH, Handwerker-GmbH) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Liegt einem Veräußerungsgewinn einer Kapitalbeteiligung eine Beteiligung von 1% oder mehr bezogen auf das Stamm-/Grundkapital des Unternehmens zu Grunde, handelt es sich per Gesetzesdefinition (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt ein Betrag von bis zu 1.000 € (bis 2022: 801 €) (Sparer-Pausch­betrag) außer Ansatz. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 € (bis 2022: 1.602 €) (§ 20 Abs. 9 EStG).

Zur Ausnutzung des Sparerpauschbetrages gleich beim Steuerabzug, ist dem jeweiligen Anlageinstitut ein entsprechender Freistellungsauftrag zu erteilen. Dieser ist in der Höhe auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Tipp: Alljährlich sollte die Verteilung des Sparer-Pauschbetrags auf die verschiedenen Anlageinstitute überprüft werden, um den Pauschbetrag möglichst vollständig auszunutzen. Dies erspart eine spätere Berichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Der Abzug von Werbungskosten ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen zum größten  Teil der Tarifbegünstigung des § 32d EStG (Abgeltungssteuer, Quellensteuer oder Zinsabschlagsteuer) und werden damit, abweichend vom persönlichen Steuersatz, mit einem Einkommensteuersatz von 25 % besteuert. Nach Berücksichtigung des Soli-Zuschlages und einer evtl. anfallenden Kirchensteuer liegt die Gesamtsteuerbelastung bei ca. 28 % der Einnahmen.

Soweit der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft wurde und der persönliche Einkommensteuersatz bei oder über 25 % liegt, hat die gezahlte Quellensteuer Abgeltungscharakter. Die Einkünfte müssen zum Zwecke einer weiteren Besteuerung – in der Regel – nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

In einigen Fällen ist es jedoch vorteilhaft auch diese Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären:

1. Soweit der Sparerpauschbetrag bisher nicht in Anspruch genommen oder bei den Anlageinstituten falsch verteilt wurde, kann ein Ausgleich im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgen.

2. Die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen im Rahmen der Kapitaleinkünfte kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung ggf. durch Beantragung eines Verlustfeststellungsbescheides erfolgen.

Zinsen aus Darlehen an Angehörige: Besonderer Überlegungen und Überprüfungen bedarf es beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Angehörigen, nahestehenden Personen und mit dem eigenen Unternehmen, soweit diese steuerliche Wirkung entfalten. Auf Seiten des Darlehensgebers gilt es zu Bedenken, dass die Zinseinnahmen nicht unter die günstigen Regelungen der Abgeltungssteuer fallen (§ 32d Abs.2 EStG). Dies kann dazu führen dass die steuermindernde Wirkung der Zinsen beim Darlehensnehmer (Beispiel GmbH, ca. 30 %) geringer ist als die steuererhöhende Wirkung beim Darlehensgeber (Beispiel Einzelperson, ca. 42 %). Die Regelung ist rechtlich umstritten, wird aber von der Finanzverwaltung so angewandt und umgesetzt. Soweit die Regelungen einem Drittvergleich standhalten, sollte sich im steuerrechtlichen Streitverfahren gegen eine abweichende Besteuerung von der Abgeltungssteuer gewährt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu am 29.04.2014 für den Bürger drei positive Urteile erlassen. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (BFH: vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13). Bei Gesellschafterdarlehen und einer Kapitalbeteiligung von mind. 10% ist die Anwendung des Regelsteuersatzes statt des Abgeltungssteuersatzes nach Auffassung des BFH rechtmäßig (BFH 29.4.2014 VIII R 23/13).

Nachweise zur ordnungsgemäßen Besteuerung von Kapitaleinkünften:
Unsere aktuellen Erfahrungen aus den von uns, als Vertreter unserer Mandanten, begleiteten Steuersachen veranlassen uns, Sie über einige wichtige Punkte zu informieren.

Zur Ermittlung der Einnahmen aus Zinsen, Dividenden etc. werden die Erträgnisaufstellung (bestätigt die Summe der Einnahmen und Werbungskosten) sowie die Steuerbescheinigungen (bestätigt die einbehaltene Zinsabschlagssteuer) aller Anlageinstitute benötigt. Am besten man hat mit dem jeweiligen Institut (Bank, Sparkasse etc.) die Ausstellung von Jahresbescheinigungen (Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung) vereinbart. Dies erleichtert den Überblick.

Mit einer Bescheinigung (leider auch gebührenpflichtig) zu den Vermögensendständen (per 31.12. des Jahres) kann zusätzlich die Entwicklung der Geldstände verfolgt und ggf. nachvollzogen werden. Bescheinigungen ausländischer Banken sind ins Deutsche zu übersetzen. Auch in diesen Fällen wird eine Bescheinigung über die im Ausland einbehaltene Steuer benötigt. Die von bestimmten Ländern (Schweiz u.a.) anonym an die deutsche Finanzverwaltung gezahlte Steuer nach ZIF (Zinsinformationsverordnung), kann durch Vorlage einer der Bescheinigung angerechnet werden.

Übrigens, auch die Zinsen (§233a AO) aus Steuererstattungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH 12.11.2013, VIII R 36/10 + VIII R 1/11) und sind in der Einkommensteuererklärung zu erklären (Anlage KAP).

In der Vergangenheit wurden die vom Steuerpflichtigen erklärten Werte von der Finanzverwaltung in der Regel übernommen, da keine weiteren Prüfungsmöglichkeiten vorhanden waren. Dies hat sich seit Einführung der Steuer-ID geändert.

Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen:
Mit der Neuregelung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte ab dem Jahre 2009, können die danach anfallenden Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren mit den Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren, Dividendenausschüttungen, Zinseinnahmen und sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von §20 EStG verrechnet werden. Soweit die Anlagen alle bei einem Anlageinstitut (Bank) geführt werden, ist die Verrechnung unkompliziert und erfolgt bereits bankseitig. Unverbrauchte Verluste werden automatisch in das Folgejahr vorgetragen. Erfolgen die Anlagen bei verschiedenen Anlageinstituten kann genau dies für eine optimale Verlustverrechnung hinderlich sein. Hier sollte zum Ende des Jahres (November) überprüft werden, ob der Verlustvortrag bei einem Bankinstitut sinnvoll ist. Soll der Verlustvortrag beim Anlageinstitut verhindert werden, ist bis zum 15.12. des laufenden Jahren bei dem Anlageinstitut ein entsprechender Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung zu stellen. Dann kann die Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich (§20 Abs.6, Satz3 und 4 EStG.

Wichtig: Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden und damit nicht mit Zins- oder Dividendenerträgen (§20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Diese Einschränkung der Verlustverrechnung gilt jedoch nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen.

Tipp: Die Spekulation mit Wertpapieren (Aktien, Anleihen) kann auch mal glatt daneben gehen und zu einem Totalverlust führen. Erfahrungsgemäß schauen viele Anleger dem Niedergang des Wertpapiers oft untätig, nahezu wie gelähmt zu. Wenn´s schlimm kommt bis zur Insolvenz und Liquidation des Unternehmens. Soweit sich die Anlage im Privatvermögen des Anlegers und nicht in seinem Firmenvermögen befand – und das ist der Normalfall -, kann der Totalausfall steuerlich nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich um nichtberücksichtigungsfähige Verluste des Privatvermögens. Ein Forderungsausfall wegen Insolvenz ist nicht mit einem Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust gleichzusetzen. Diese Auffassung wurde bereits mehrfach durch den Bundesfinanzhof bestätigt und wird auch von der Finanzverwaltung so angewandt (vergl. BMF Schreiben v. 9.10.2012 Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, TZ 60).

Fazit: Bei einem Forderungsverlust wegen Insolvenz handelt es sich nicht um einen steuerlich zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust im Sinne von §20 Abs. 2 EStG. Ein Gewinn/Verlust aus Veräußerung ist nicht mit einem Totalverlust wegen Insolvenz gleichzusetzen. Soweit sich die Kapitalanlage im Privatvermögen befindet, bleibt der Totalverlust steuerlich damit unberücksichtigt. Der Verkauf der Kapitalanlage muss demnach vor der Insolvenz / Einstellung des Börsenhandels erfolgen.

Tipp: Das FG-Rheinland Pfalz hatte mit Urteil (2 K 2096/11) den Verlust aus Insolvenz der Lehmann Bank als steuerlich abzugsfähig nach § 20 EStG erkannt. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom beklagten Finanzamt zurückgenommen. Zu einem ähnlichen Urteil (Insolvenz des Darlehensnehmers) des FG Düsseldorf vom 11.3.2015 (7 K 3661/14 E) ist ein Verfahren beim BFH unter VIII R 13/16 anhängig. Insoweit sollten die Verluste geltend gemacht und ggf. ein Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung eingelegt werden.

Mit Blick darauf, dass die Gewinne aus Wertpapieranschaffungen die nachdem 31.12.2008 erfolgten, soweit diese über dem Sparerpauschbetrag liegen, allesamt steuerpflichtig sind, wäre es sinnvoller die Papiere vor einem Totalverlust zu veräußern. Der dann realisierte Veräußerungsverlust kann durch die Verrechnung mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen und Dividenden zu einer Steuerersparnis von ca. 28% führen. Ist der Börsenhandel nach einem starken Kurseinbruch bereits eingestellt, ist es zu spät. Vorher gilt es zu handeln und das Papier zu verkaufen. Tipp: Bestehen Hoffnungen, dass die Anlage sich vom Kursrutsch wieder erholt, so kann man auch das Papier verkaufen, um den bisher eingetretenen Verlust zu realisieren und kann dann direkt im Anschluss daran, dass Papier zu dem niedrigen Börsenwert wieder ankaufen. Erst damit können die durch die Veräußerung entstandenen Verluste mit anderen Gewinnen aus Wertpapieranlagen und Dividenden verrechnet werden. Eine elegante und clevere Lösung. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.8.2009 IX R 60/07 liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Wertpapiere mit Verlust veräußert und am selben Tag in gleicher Art und Anzahl wieder angekauft werden. Von einer Übertragung an nahe Angehörige ist jedoch dringend abzuraten. Hier geht die Finanzverwaltung von einem Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO aus. Wichtig ist, dass der Börsenhandel noch genutzt werden kann, auch wenn das Unternehmen sich bereits in einer Existenzkrise befindet.

Wichtig: Verluste aus dem Verfall von Optionen sind nach Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes BFH Urteile vom 12.01.2016 – IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähig. Die Finanzverwaltung akzeptiert nun die mehrfachen BFH-Entscheidungen und erkennt die Verluste aus dem Verfall einer Option an (BMF Schreiben vom 16.6.2016 IV C 1 – S 2252/14/10001:005).

Auszahlungen aus / der Verkauf von Lebensversicherungen:
Auch Auszahlungen die aus Lebensversicherungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. §20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Zu Beachten sind jedoch Befreiungstatbestände aus den vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Altverträgen. Auszahlungen aus reinen Risikolebensversicherungen, ohne Sparanteil, sind steuerfrei. Ob im Einzelfall die Erträge aus den Auszahlungen oder dem Verkauf einer Lebensversicherung steuerpflichtig sind, ist im Detail zu prüfen. Hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen verschiedene klärende Schreiben verfasst: BMF-Schreiben vom 1.10.2009, 7.10.2001, 6.3.2012 und 18.6.2013 IV C 1 S 2252/07/001.

Tipp: Grundsätzlich können Verluste aus einer steuerpflichtigen Lebensversicherung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Insbesondere bei frühzeitiger Kündigung einer Kapitallebensversicherung, beispielsweise nach nur wenigen Monaten oder Jahren Laufzeit, liegen die ausgezahlten Beträge (Rückkaufswert) deutlich unter der Summe der eingezahlten Beträge. Hieraus kann somit ein verrechenbarer Verlust (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) entstehen. Die Verluste sind in Zeile 10 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung einzutragen. Die Lebensversicherung erstellt hierzu eine Verlustbescheinigung (vergl. Rdnr. 239 des BMF-Schreibens vom 9.10.2012, BStBl 2012, I, Seite 953).

Hinweise für GmbH-Gesellschafter:
Die Dividendenerträge aus dem Kapitalanteil an der „eigenen“ GmbH unterliegen wie zuvor beschrieben ebenso der Abgeltungssteuer. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 32d Absatz 1 Nr. 3 EStG bietet hier eine Optionsmöglichkeit zum Übergang zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren. Nach dem Teileinkünfteverfahren werden 60% der Kapitalerträge (§ 3 Nr. 40 EStG) zum persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen versteuert und es können Werbungskosten (Beispielsweise Zinsen auf des Darlehens zum Beteiligungserwerb) in Höhe von 60 % der Aufwendungen (§ 3c Abs. 2 EStG) einkünftemindernd geltend gemacht werden. Dies kann sich im Einzelfall lohnen.  Voraussetzung für die Optionsmöglichkeit ist, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder eine Beteiligung zwischen 1 % und 24,9 % vorliegt und der Steuerpflichtige für diese Kapitalgesellschaft beruflich tätig ist (Hinweis: die Tätigkeit ist weder von der Art noch vom Umfang her gesetzlich bestimmt). Die Option zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kann sich per Saldo lohnen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt oder hohe Werbungskosten (mit 60 %) zur Einkünfteminderung geltend gemacht werden können. Tipp: Die Option zum Teileinkünfteverfahren ist auch ohne Gewinnausschüttung zur Geltendmachung von Werbungskosten (negative Einkünfte) möglich und kann dann zur Steuerminderung durch die Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten führen (vergl. BMF Schreiben vom 9.10.2012 / 22.12.2009 Az: IV C 1).

Stand Januar 2024

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