Wichtige Informationen für Auftraggeber von Baumaßnahmen zur Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen

image_print

hier:  Die Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen

Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat die neue Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen in Kraft.

Diese gesetzliche Neuregelung betrifft nicht nur Baubetriebe sondern u.a. auch Personen die Gebäudeflächen vermieten. Diese sind Unternehmer im steuerlichen Sinne und erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wie sind Sie hier betroffen?

Soweit Sie nach dem 31.12.2001 Zahlungen an Bauunternehmer (Bauleistende) vornehmen, sind Sie u.U. verpflichtet die 15%ige Abzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Tun Sie dies nicht (zum Beispiel aus Unwissenheit), kann dies zu einem hohen Bußgeld und der Nichtanerkennung Ihrer Bauaufwendungen führen. Wir bitten Sie aus diesem Grunde nachfolgende Informationen sorgfältig zu lesen und bei Fragen sich direkt an uns zu wenden:

Begriff der Bauleistungen im Sinne der Abzugsbesteuerung:

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauleistungen ist hier weit auszulegen. Planerische Leistungen (Statiker, Architekten u.a.) sind hiervon ausgenommen.

Steuerabzugspflicht:

Vergütungen (Zahlungen, Ausgleich durch Verrechnung oder Gegenleistung) für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer (auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) erbracht werden, unterliegen ab dem 01.01.2002 einem 15%igen Steuerabzug.

Der Steuerabzug ist von dem Leistungsempfänger einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung zur Bauleistung (in der Regel die Zahlung) erbracht wird. Der einbehaltene Steuerbetrag ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Die Zahlung wird dann dem Bauleistenden als Steuervorauszahlung angerechnet.

Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht

a) Haus-/Wohnungseigentümer

Der Steuerabzug unterbleibt, wenn der Leistungsempfänger (Wohnungseigentümer) nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet und die Bauleistung für diese beiden Wohnungen erbracht wird. 

b) Bagatellgrenze

Soweit die Gegenleistungen (Zahlungen etc.) im Kalenderjahr insgesamt 15.000 € für den betreffenden Bauleistenden (Baubetrieb) nicht übersteigen, kann vom Steuerabzug abgesehen werden. Diese Bagatellgrenze reduziert sich bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungseinnahmen auf 5.000 €

c) Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Der Leistende (i.d.R. Baubetrieb) legt dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vor. Damit wird der Leistungsempfänger (Auftraggeber) von der Steuerabzugsverpflichtung befreit. Der Leistende (Baubetrieb etc.) kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Das Finanzamt wird die Freistellungsbescheinigung erteilen, soweit der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Die Freistellungsbescheinigung wird wohl für die Dauer von drei Jahren erteilt.

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Das Verfahren zum Steuerabzug ist umständlich und zeitraubend und sollte unbedingt vermieden werden. Die Arbeiten müssen von Ihnen beim Zahlungsvorgang vorgenommen werden. Das zuständige Finanzamt ist zu ermitteln und eine Abrechnung für den Bauleistenden zu erstellen. Daneben sind Fristen und weitere Formalitäten zu beachten. Eine spätere Heilung kann wegen der Fristen und der bereits erfolgten Zahlung nicht mehr problemlos vorgenommen werden.

Unsere Empfehlung lautet:

Nur gegen Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung sollten Aufträge an Bauleistende erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung (Kopie) ist in einem separaten Ordner mit Kopien der jeweiligen Rechnungen des Bauleistenden aufzubewahren.

Nidderau, den 24.01.2002

Dieter P. Gonze

Steuerberater

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.