Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG

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Bei Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts (auch gebraucht!) können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG neben der normalen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 – linear – oder Abs. 2 – degressiv – EStG) im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von insgesamt 20 % in Anspruch genommen werden. Der Steuerpflichtige kann hierbei frei entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er den maximal 20%igen Höchstabschreibungsbetrag innerhalb des Begünstigungszeitraums (Jahr der Anschaffung und vier Folgejahre) in Anspruch nehmen möchte. Das gilt auch für die Aufteilung der höchstzulässigen Abschreibungssumme der Sonder-AfA innerhalb des Begünstigungszeitraums. Das Ziel ist natürlich, die Sonder-AfA zum höchstmöglichen Steuersatz zu nutzen und ggf. Liquidität aus den ersparten Steuern zur Investitionsfinanzierung zu gewinnen.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes können für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, bis max. 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.

In der Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (ehemals Ansparrücklage) wird die Sonder-AfA regelmäßig im Jahr der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags zu dessen steuerlicher Neu­tralisierung genutzt. Im Begünstigungszeitraum (Jahr der Anschaffung und vier Folgejahre) wird neben der Sonderabschreibung die Regelabschreibung in voller Höhe gewährt (AfA-Volumen = maximal AfA-Bemessungsgrundlage). Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums, im sechsten Jahr, bemisst sich die verbleibende Abschreibung linear nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer gem. § 7a Abs. 9 EStG.

Anspruchsvoraussetzungen bis Veranlagungszeitraum 2019:

  1. Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres vor der Anschaffung bei Bilanzierern von maximal 235.000 €
  2. Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft von maximal 125.000 €
  3. Gewinn bei Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) von 100.000 € (vor Sonder-AfA)
  4. Das Wirtschaftsgut muss nahezu ausschließlich (90 %) betrieblichen Zwecken Damit gilt dies i.d.R. nicht für den Pkw des Unternehmers.
  5. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im Folgejahr im Betrieb verbleiben.

Anspruchsvoraussetzungen ab Veranlagungszeitraum 2020:

  1. Gewinn darf nicht höher sein als 200.000 € (vor Sonder-AfA), unabhängig von der Gewinnermittlung
  2. Das Wirtschaftsgut muss nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblichen Zwecken Damit gilt dies i.d.R. nicht für den Pkw des Unternehmers.
  3. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im Folgejahr im Betrieb verbleiben.
Beispielsfall Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG:    
Anschaffung eine Photovoltaikanlage      
Anschaffungskosten:

Buchwert

Regel-AfA

Sonder-AfA

Jahr 2020 Vorgang      
01.10.2020 Anschaffung

30.000 €

   
  Regelabschreibung 5 %      
  bei Nutzungsdauer 20 Jahre      
  zeitanteilig 3 Monate

-375 €

-375 €

 
  gem. § 7 EStG      
  Sonderabschreibung 20 %      
  gem. § 7g Abs. 5 EStG

-6.000 €

 

-6.000 €

Jahr 2021 Regel-AfA 5 %

-1.500 €

-1.500 €

 
Jahr 2022 Regel-AfA 5 %

-1.500 €

-1.500 €

 
Jahr 2023 Regel-AfA 5 %

-1.500 €

-1.500 €

 
Jahr 2024 Regel-AfA 5 %

-1.500 €

-1.500 €

 
Jahr 2025 Restbuchwert per 31.12.2024

17.625 €

   
  Restlaufzeit = 15 Jahre      
  Restwert-AfA gem. § 7a Abs. 9 EStG      
  Restbuchwert / Restlaufzeit 15

1.175 €

   

Hinweis
Die Regelungen sind betriebs- und nicht personenbezogen und gelten auch analog für den Betrieb einer Personengesellschaft.

Stand Januar 2024

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