Ein Unternehmer, der eine Leistung im Zusammenhang mit ein Grundstück ausführt, ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen (Neuregelung des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG).
Eine Rechnung an einen Nichtunternehmer muss folgenden Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten:
Hinweis: Gem. § 14b Abs. 1 S.4 Umsatzsteuergesetz muss diese Rechnung und ein Zahlungsbeleg für zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres , in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Bei Leistungen an andere Unternehmer beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Unternehmer die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen:
– sämtliche Bauleistungen der am Bau tätigen Unternehmer
– Reparaturarbeiten an Grundstücken
– Wartungsarbeiten an Grundstücken
– Planungs- und Bauüberwachungsleistungen
– Gerüstbauarbeiten
– Leistungen eines Bauträgers
– Gebäudereinigungsarbeiten
– Gartenarbeiten, Leistungen der Landschaftsgärtner u. Gartenbaubetriebe
– Haushaltsauflösungen
– u.a.