Rangrücktrittserklärung / Gesellschafterdarlehen

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Die Rangrücktrittserklärung von Gesellschaftern

Die Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ausgeglichen. Eine Rangrücktrittsvereinbarung trifft Regelungen zur Reihenfolge des Ausgleichs fälliger Verbindlichkeiten. Je nach Ausprägung beinhaltet sie auch eine zeitliche Sperre des Ausgleichs einer Verbindlichkeit.

Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreiben, sind Gesellschafter der GmbH. Soweit sie der GmbH über das Gesellschaftskapital hinaus Mittel zugeführt haben, kann es sich um Guthaben auf Verrechnungskonten oder Ansprüchen aus Gesellschafterdarlehen und sonstigen Forderungen gegenüber der Gesellschaft handeln.

Mit einer Rangrücktrittserklärung tritt in der Praxis der Gesellschafter mit seinen Forderungen gegenüber der Gesellschaft im Tilgungsrang hinter allen übrigen Gläubigern der Gesellschaft zurück. Der Gläubiger vereinbart zudem, dass er die Befriedigung seiner Forderungen nur verlangen kann, soweit keine Überschuldung vorliegt und das Unternehmen sich nicht in der Krise befindet (Auszahlungssperre). Bei geringem Eigenkapital hebt dies die Bonität des Unternehmens. Bei negativem Eigenkapital kann dies von der Insolvenzantragspflicht (§ 19 InsO) wegen Überschuldung befreien. Dies wurde auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt  (Link: BGH, Urteil vom 05.03.2015 – Az. IX ZR 133/14).

Auch wenn das Unternehmen sich noch nicht in der Krise befindet und der Gesellschafter dem Unternehmen ein langfristiges Darlehen zur Verfügung stellt, kann eine frühzeitige Rangrücktrittserklärung für das Unternehmen und den Geschäftsführer der GmbH von Vorteil sein. Eine geringe Eigenkapitalausstattung, hier Stammkapital im Verhältnis zu den Unternehmensumsätzen, der Bilanzsumme und zu den Verbindlichkeiten, birgt grundsätzlich das Risiko, dass bereits bei kleineren finanziellen Engpässen es zu einer Überschuldung kommt, deren rechtliche Konsequenzen nicht oder zu spät erkannt werden. Ein frühzeitiger Rangrücktritt, evtl. auch noch gegenüber bestimmten Gläubigern (Hausbank) und zeitlich befristet, hilft. Ähnliches gilt für die Verbürgung bestimmter Verbindlichkeiten durch Gesellschafter außerhalb des Unternehmens.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 15.4.2015 (BFH I R 44/14) erneut bestätigt, dass eine Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit gewinnerhöhend auszubuchen ist, soweit zwischen im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass der Darlehensgeber eine Tilgung des Darlehens nur aus einem künftigen Bilanzgewinn und aus einem freien Liquiditätsüberschuss verlangen kann. Dies führt zwangsläufig im Einzelfall neben der Krise in dem sich das Unternehmen offenbar befindet, noch zu einer zusätzlichen Steuerbelastung.

Tipp: Soweit eine solche Abrede besteht, sollte diese in der Weise abgeändert werden, dass auch eine Darlehenstilgung aus freiem Vermögen möglich ist.

Die Rangrücktrittserklärung oder Rangrücktrittsvereinbarung hat im Einzelfall zivilrechtliche, handelsrechtliche und steuerliche Konsequenzen, über deren Inhalt und Wirkung sich die Beteiligten im Klaren sein müssen. Die Konsequenzen betreffen auf verschiedenen Ebenen die Gesellschaft wie auch den Gesellschafter. Die Verwendung von Standard- oder Musterformulierungen passt hier in vielen Fällen nicht.

Zunächst ist zu prüfen, welche Ziele mit einer Rangrücktrittserklärung erreicht werden sollen. Dann sind die Bedingungen festzulegen (Wann tritt sie in Kraft, Auszahlungssperre, Zinsverzicht, zeitliche Befristung, endgültiger Verzicht, Besserungsschein etc.).

Im letzten Schritt ist die Rangrücktrittserklärung mit Hilfe eines Rechtsanwalts/Steuerberaters individuell auszuformulieren.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

15.9.2015

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