Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch der Veräußerungsgewinn von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Als Veräußerung gilt auch die Auflösung/Liquidation einer Kapitalgesellschaft. Ein Verlust aus einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann steuerlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Anteilseigner geltend gemacht werden.
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes/Veräußerungsverlustes:
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 EStG).
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Anschaffungskosten
= Veräußerungsgewinn
Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsverlustes/-gewinnes
Der Veräußerungsgewinn-/Veräußerungsverlust entsteht zum Zeitpunkt des Entstehungstatbestandes (zivilrechtliche Wirksamkeit). Bei einem Anteilsverkauf ist dies das Datum der Abtretung der Geschäftsanteile.
Wird ein wertloser GmbH-Anteil zum Preis von 0 € veräußert, ist das Datum der Abtretung für das Jahr der steuerlich möglichen Geltendmachung des Verlustes entscheidend (Zivilrechtlicher Übergang des Geschäftsanteils auf den Käufer). Erfolgt der Verkauf in einem Jahr deutlich positiver Einkünfte, kann aus dem Verlust ein Liquiditäts-/Steuervorteil entstehen.
Bei einer Einziehung von Gesellschaftsanteilen gilt als Entstehungszeitpunkt der Zeitpunkt des Zugangs der Einziehungserklärung (BFH 22. Juli 2008 IX R 15/08).
Bei einer Liquidation gilt das zivilrechtliche Ende der Gesellschaft als Auflösungszeitpunkt.
Das gleiche gilt für eine Kapitalgesellschaft über die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Nach einer neueren BFH-Rechtsprechung, kann jedoch ausnahmsweise eine Verlust bereits dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, das mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die GmbH über keine zu verteilende „Aktiva“ also kein zu verteilende Vermögen mehr verfügt (FG München 23.2.2010, 13 K 4373/07, BFH 28.10.2008, IX R 100/07, BFH 21.1.2004, VIII R 2/02).