Im Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten-/Alterseinkünfte neu geregelt. Die Folgen der nun nachgelagerten Besteuerung reichen bis ins das Jahr 2058. Bis dahin führen Übergangsvorschriften zu jährlichen Änderungen der Besteuerung beim Eintritt in den Altersruhestand. Insoweit sind viele Dinge im konkreten Einzelfall zu prüfen und zu beachten. Wichtig ist zunächst immer die Frage „In welchem Jahr ist die Rente zu besteuern?“
Es gilt hier das strenge Zuflußprinzip. Renteneinkünfte sind damit im Jahr der Zahlung zu besteuern. Dies gilt auch für Nachzahlungen für frühere Jahre.
Beispiel: Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 2019. Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2020, rückwirkend ab 2019. Verrechnung der Rentenauszahlung mit der Rückforderung von Kranken- und Arbeitslosengeld im Jahr 2022.
Lösung: Die Renteneinkünfte inkl. der Nachzahlung sind im Jahr 2022 zu besteuern. Für den Nachzahlungsbetrag kann Anspruch auf ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung bestehen.
Zwei weitere Kernfragen für Ruheständler und zukünftige Ruheständler treten immer wieder auf: „Wie hoch wird die Steuerbelastung im Altersruhestand sein und wurde die Besteuerung meiner Rente richtig ermittelt?“ Bei einer falschen steuerlichen Einordnung des Rentenbezugs, kann man davon ausgehen, dass dieser Einordnungsfehler ohne weitere Überprüfungen in der Folgezeit von der Finanzverwaltung übernommen wird. Egal ob es sich hierbei um Fehler zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen handelt.
Neben dem Zeitpunkt des Renteneintritts ist die Art/Herkunft der Altersbezüge von grundsätzlicher Bedeutung, je nachdem ob Zahlungen aus der gesetzlichen Rente, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungswerken oder aus privaten Zusatzrentenversicherungen, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder aus Versorgungs- bzw. Veräußerungsrente erfolgen, sind andere Punkte zu beachten.
Besonderheiten bestehen auch bei dem Rentenbezug im Ausland. Durch eine Wohnsitzverlegung nach Mallorca/Spanien kann man sich der deutschen Besteuerung nicht entziehen. Die Rentner werden durch die Finanzverwaltung (zuständig: Finanzamt Neubrandenburg) aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Soweit kein inländischer Wohnsitz mehr besteht, erfolgt die Besteuerung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht. Das heißt, die inländischen Einkünfte werden in Deutschland besteuert. Der Grundfreibetrag wird jedoch in diesem Fall nicht gewährt, so dass dies regelmäßig für den Rentenempfänger zu einer Steuerbelastung führt. Im Ausland bezahlte Steuer auf die Rentenbezüge wird auf die inländische Steuer angerechnet. Lebt der Rentner im EU-Ausland und erzielt ansonsten keine weiteren Einkünfte (was der Regelfall ist), besteht Anspruch auf die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gem. § 1 Abs. 3 EStG. Der Antrag hierzu kann gestellt werden, wenn die gesamten Einkünfte zu mindestens 90 % in Deutschland zu versteuern sind. In diesem Fall besteht auch Anspruch auf den Grundfreibetrag und somit kommt es zu keiner oder ggf. deutlich niedrigeren Steuerlast.
Auszahlungen aus den privaten Lebensversicherungen (Kapitallebensversicherung) führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Besteuert wird der Ertragsanteil. Bemessungsgrundlage bildet hierbei der Unterschied zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beiträgen. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach dem Ablauf von 12 Jahren erfolgt eine ermäßigte Besteuerung. Der Besteuerungsanteil beträgt dann 50 % des ermittelten Unterschiedsbetrages. Jeder Steuerpflichtige sollte daher bei dem Rentenbezug die Renteneinordnungen und – besteuerung prüfen bzw. prüfen lassen, um keine dauerhaften Fehler fortzuschreiben.
Stand Juni 2024