Arbeitsplatzwechsel: Aufwendungen als abzugsfähige Werbungskosten

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Die durch den Arbeitsplatzwechsel anfallenden Aufwendungen sind Werbungskosten, soweit die private Veranlassung nicht im Vordergrund steht und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind.

Typische Aufwendungen hierzu:

– Bewerbungskosten
– beruflich bedingte Umzugskosten (Siehe auch: Umzugskosten – steuermindernde Berücksichtigung von Umzugskosten)
– Vertragsstrafen/Ablösebeträge wegen vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels

Rechtsprechung hierzu:

Vertragsstrafen wegen vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels sind Werbungskosten
Müssen Arbeitnehmer an ihren alten Arbeitgeber wegen der vorzeitigen Auflösung eines Arbeitsvertrags eine Vertragsstrafe zahlen, so sind diese Aufwendungen beim Arbeitnehmer steuerlich als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. Entscheidend ist die Verbindung zwischen der Vertragsstrafe und den künftigen Einkünften. Unzweifelhaft ist dies gerade dann, wenn der neue Arbeitgeber die „Ablösesumme“ übernommen und mit dem Lohn versteuert hat.

Denkbar wäre unseres Erachtens jedoch auch eine direkte Übernahme der Aufwendungen durch den neuen Arbeitgeber, ohne dass diese dem Lohn- und Sozialversicherungsabzug unterzogen werden. Dies ist dann begründbar, wenn der Arbeitsplatzwechsel auch im besonderen unternehmerischen Interesse des neuen Arbeitgebers liegen kann. Damit entfällt natürlich der Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer, da ihm hier keine Aufwendungen mehr entstanden sind (vgl. FG Düsseldorf v. 12.04.2005 – 3 K 4223/03).

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