Vorsorgeaufwendungen: Steuerabzug für Vorsorgeaufwendungen / Versicherungen zur Altersvorsorge

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Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) sind Versicherungen die eine Vorsorge für die Versorgung im Alter und bei Krankheit regeln. Es handelt sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer im beschränkten Umfang steuerlich zu berücksichtigen.

Parallel zum gesetzlich seit 2005 geregelten Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise eine Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten der Aufwendungen für die Altersversorgung während der Erwerbsphase.

Die Altersvorsorgeaufwendungen werden wie folgt unterteilt:

  • Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung o.ä.)
  • Zusatzversorgung (z.B. Riesterrente, betriebliche AV)
  • Kapitalanlageprodukte (z.B. Kapitallebensversicherungen)

Steuerlich begünstigt ist die Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a + b EStG).

Dies sind Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und andere Leibrentenversicherungen, bei denen die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt und deren Ansprüche weder vererblich, noch übertragbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sind. Vorsorgeaufwendungen sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.

Hier klicken zur BFM-Info Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Der Höchstbetrag wird bei Beamten und sonstigen Personen denen eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung gewährt wird, um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz der RV) gekürzt (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Als abziehbare Vorsorgeaufwendungen sind damit die tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen oder der niedrigere gekürzte Höchstbetrag zu berücksichtigen. Davon fließen im Jahre 2023 96 % in die Berechnung ein. Dieser Anteil  erhöht sich in den Folgejahren um jährlich 2 % (bis 2025).

Bei der Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sind dann die vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Zuschüsse wieder abzuziehen.

Berechnungsschema:

Arbeitnehmerbeitrag +
Arbeitgeberbeitrag +
Zusatzversicherung +
Max. 20.000 / 40.000 EUR #
Davon 2023: 96% %
abzügl. steuerfreier Arbeitgeberanteil  –
= abziehbarer Altersvorsorgeaufwand =

Sonstige Vorsorgeaufwendungen:       

Neben den Altersvorsorgeaufwendungen können sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr. 3 + 3a EStG) jährlich bis zu 1.900 EUR geltend gemacht werden (Arbeitnehmer). Soweit der Steuerpflichtige seine Aufwendungen für die Krankenversicherung vollständig alleine (Selbstständige, Beamte) trägt (kein Arbeitgeberanteil, keine Beihilfe und kein Zuschuss), erhöht sich die Summe auf 2.800 EUR. Zu den Sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören u.a. die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen.

Wichtig: Beiträge für die Basisversorgung der Kranken- und Pflegeversicherungen sind unabhängig von den genannten Höchstbeträgen in vollem Umfang abzugsfähig. Übersteigen die Beiträge für die Basisversorgung bereits die genannten Höchstbeträge, können keine weiteren Versicherungsaufwendungen geltend gemacht werden die nicht der Basisversorgung dienen.
Hierzu unsere weiteren Ausführungen zum Thema Krankenversicherungsbeiträge.

Die Beiträge für Kapitallebensversicherungen (oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht) können als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, soweit die Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat und mindestens ein Monatsbeitrag gezahlt wurde.

 

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