Stehen Arbeitnehmer oder Selbständige in einem (Erwerbs-)Bezug zu mehr als einem EU-Staat, droht eine doppelte Sozialabgabenlast.
Davon betroffen sein können sowohl Arbeitnehmer, die für längere Zeit ins EU-Ausland, in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz entsendet werden, als auch solche, die kurzzeitig in einem dieser Länder tätig sind wie etwa Montagearbeiter oder Busfahrer.
Um diese Doppelbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen auszuschließen, sollten Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung (umgangssprachlich: Entsendungsbescheinigung) beantragen. Die Bescheinigung dient dem Beschäftigten gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger als Nachweis darüber, dass ein Sozialversicherungsschutz in Deutschland besteht.
Die A1-Bescheinigung regelt verbindlich, welche nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, das heißt, welcher Staat die Sozialversicherungsbeiträge einfordern kann und welcher nicht.
Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Entsendung oder die selbständige Tätigkeit eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigt. Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht. Auch kurzzeitige Dienstreisen ins EU-Ausland erfordern somit eine A1-Bescheinigung.
Die Bescheinigung sollte vom Erwerbstätigen oder vom Arbeitgeber bereitgehalten werden, um jederzeit den maßgeblichen Sozialversicherungsstatus nachweisen zu können.
Ab 01.01.2021 muss die A1-Bescheinigung nicht mehr ausgedruckt werden (§ 106 SGB IV). In manchen Staaten wird jedoch noch ein Ausdruck verlangt.
Antragsverfahren
Die A1-Bescheinigung wird in der Regel beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt:
- Bei gesetzlich Krankenversicherten, stellt die zuständige gesetzliche Krankenkasse die Bescheinigung aus,
- bei nicht gesetzlich Krankenversicherten, die auch nicht Mitglied einer berufsständigen Versorgungseinrichtung sind, übernimmt dies der zuständige Rentenversicherungsträger.
- Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen stellt die Bescheinigung für Arbeitnehmer aus, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aber Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Arbeitnehmer und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren EU-Staaten ausüben, müssen den Vordruck bei der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA) beantragen. Hierbei handelt es sich um eine Abteilung des GKV-Spitzenverbands, seines Zeichens zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland.
Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über ein Modul in den Entgeltabrechnungsprogrammen. Papieranträge werden nur noch bis 30.06.2019 in begründeten Einzelfällen akzeptiert.
siehe auch: Informationen zur A1-Bescheinigung von DRV Bund