ABC zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen/privaten Veräußerungsgeschäften

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  • Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % der Einnahmen sowie der Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. etwaige Kirchensteuer erhoben. Per Saldo beträgt die Belastung dann ca. 28 %. Ausländische Quellensteuer wird angerechnet.

Beispiel:

Zinsen 1.000€

25% Abgeltungssteuer =      250 €

+ 5,5% Solizuschlag      =   13,75 €

Gesamt                           = 263,75 €

Bei Kirchenzugehörigkeit wird zusätzlich die anteilige Kirchensteuer erhoben. Da diese wiederum als Sonderausgaben steuermindernd abzugsfähig ist, wurde hierzu eine besondere Berechnungsformel festgelegt.

Beispiel: Kirchensteuersatz von 8%

Formel: Erträge / (4 + 0,08) = Abgeltungssteuer + Solizuschlag + 8% Kirchensteuer

Zinsen 1.000€ / 4,08      = 245,09 € Abgeltungssteuer

+ 5,5% Solizuschlag            =   13,48 €

+ 8% Kirchensteuer              =   19,61 €

Gesamtbelastung     = 278,18 €, = ca. 28%.

Soweit der persönliche Steuersatz über dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, kann es bei dieser günstigeren Besteuerung bleiben. Die Einkünfte die damit steuerlich abgegolten wurden, führen damit auch nicht zu einer Erhöhung der Steuerprogression bei den übrigen steuerpflichtigen Einkünften.

Liegt der persönliche Steuersatz unter der Belastung mit Abgeltungssteuer, können die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer erklärt und die zuviel gezahlte Steuer zurückgefordert werden.

Was unterliegt nicht der Abgeltungssteuer?

  1. Alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen können nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nicht für Finanzinnovationen die nach dem 14. 3.2007 erworben wurden. Hier kann jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens zum 30. 6.2009 erfolgen.
  2. Für alle bis zum 31.12.2008 erworbenen Fondsanteile können die Gewinne aus der Veräußerung auch zukünftig bei einer Haltedauer von mind. einem Jahr steuerfrei ausgezahlt werden.
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die innerhalb einer anderen Einkunftsart anfallen (Gewerbebetrieb, Vermietung u.s.w.) und sogenannte „back to back“ Finanzierungen. In diesem Fall hat der Bankkunde beim gleichen Geldinstitut sowohl eine Geldanlage wie auch einen Finanzierungskredit.
  4. Zinsen aus Darlehen zwischen nahen Angehörigen.
  5. Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen und Riester / Rürup-Verträgen.
  6. Einnahmen aus bestimmten Lebensversicherungen.
    1. Abschluss vor dem 1. 1.2005
    2. Abschluss nach dem 31.12.2004 mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einem Alter bei Fälligkeit von mind. 60 Jahren. 
  • Aktien- / Wertpapierverkäufe (Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate u.a.)

Der Abgeltungssteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrages zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.

  • Ausländische Steuern / ausländische Quellensteuer

Auf die Kapitaleinnahmen gezahlte ausländische Steuern werden auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet.

  • Betriebsvermögen

Für Kapitalanlagen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, gelten die Regelungen zur Abgeltungssteuer nicht. Für Aktien- und Beteiligungen die im Betriebsvermögen geführt werden, gilt das Teileinkünfteverfahren, das 60 % der Erträge besteuert.

  • Bewegliche Gegenstände des Privatvermögens

Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens (Kunstgegenstände, Edelmetalle, Autos, Hausrat u.a.) ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist.

  • Bitcoins

Bitcoins unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Es handelt sich um private Veräußerungsgeschäfte, die dem persönlichen Steuersatz in der Einkommensteuer unterliegen.

  • Depotübertragung

siehe Kinder 

  • Dividenden

Dividendenzahlungen nach dem 31.12.2008 unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.

  • Emmissionsrendite

Emmissionsrendite ist der Gewinn / die Rendite eines neu in Umlauf gebrachten (emmittierten) Wertpapiers, die bei Ausgabe bereits fest garantiert wird und unabhängig von Kursschwankungen ist.

  • Finanzinnovationen

Finanzinnovationen sind von Finanzdienstleistern unter steueroptimierten Gesichtspunkten phantasievoll entwickelte Anlageprodukte. Die Einstufung eines Anlageprodukts als Finanzinnovation erfolgt durch die Finanzverwaltung mit entsprechend negativen Folgen. Die ursprünglich gedachten Steuervorteile werden hierdurch weitgehend negiert. Am Ende wird der gesamte Ertrag bestehend aus Zinsen und Kursgewinnen besteuert. Der Bestandsschutz für Anschaffungen, die vor dem 01.01.2009 erfolgten, gilt nicht für Finanzinnovationen, die nach dem 14.03.2007 erworben wurden. Hier kann jedoch eine steuerfreie Veräußerung bis spätestens zum 30.06.2009 erfolgen.

  • Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge können bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € (bis 2022: 801 €) für Alleinstehende und 2.000 € (bis 2022: 1.602 €) für steuerlich zusammenveranlagte Ehegatten erteilt werden. Insoweit wird vom Steuerabzug Abstand genommen.

  • Fremdfinanzierte Kapitalanlagen

Aufwendungen für die Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen sind Werbungskosten. Diese sind mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr. Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Anlagen in anderen Einkunftsarten (Vermietung- und Verpachtung etc.) bleiben hiervon unberührt.

  • Genussrechte

Die Erträge aus Genussrechten unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer. 

  • Gesellschafterdarlehen/Darlehen an nahe Angehörige

Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 32d Abs. 2 EStG) fallen Zinsen aus Gesellschafterdarlehen und Darlehen an nahe Angehörige nicht unter die günstige Regelung der Abgeltungsteuer. Dies ist rechtlich umstritten. Auf die Rechtsentwicklung/Rechtsprechung hierzu ist zu achten.

Zum Thema „nahe Angehörige“ hat der Bundesfinanzhof bereits am 29.04.2014 drei Grundsatzentscheidungen zugunsten der Kläger getroffen (Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13). Gemäß dem Tenor der Urteile ist zwar nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgeltungssteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen. Insoweit ist jeder einzelne Sachverhalt zu prüfen.

Bei Gesellschafterdarlehen und einer Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % ist die Anwendung des Regelsteuersatzes statt des Abgeltungssteuersatzes nach Auffassung des Bundesfinanzhofs rechtmäßig (Urt. v. 29.04.2014 – VIII R 23/13).

  • Immobilien

Der Verkauf von Immobilien ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen.

  • Immobilienfonds – geschlossene Immobilienfonds

Der Verkauf von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds ist von der Neuregelung nicht betroffen. Hier bleibt es bei der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien im Privatvermögen. 

Beim geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich nicht um ein frei handelbares Investmentpapier, sondern um eine Beteiligung an einer Immobilieninvestition als Gesellschafter. Nach Abschluss der Investorensuche (Platzierung der Fondsanteile) bleibt der Investorenkreis geschlossen. Es können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb wie auch aus Kapitalvermögen erzielt werden. Geschlossene Fonds bestehen auch im Bereich des Schiffbaus, der Energieerzeugung, der Filmherstellung etc. Ein Verkauf eines Fondsanteils vor Auflösung des Fonds ist nur möglich, soweit man selbst einen Käufer hierfür findet.

  • Immobilienfonds – offene Immobilienfonds

Ein offener Immobilienfonds ist ein Fonds der überwiegend in Immobilien investiert. Das Wertpapier ist frei handelbar. Die Besteuerung unterliegt den gleichen Regeln wie der anderer Investmentfonds / Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

  • Investmentfonds

Der Abgeltungssteuer unterliegt der Gewinn in Form des Differenzbetrages zwischen dem Ankaufspreis (inkl. Ankaufskosten) und dem Verkaufspreis (inkl. Verkaufskosten). Dies gilt für alle Ankäufe, die nach dem 31.12.2008 erfolgen.

Problematisch ist die Ermittlung der Erträge von ausländischen Investmentfonds, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht nach den deutschen Vorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Die Besteuerung der nicht veröffentlichten Erträge aus Investmentfonds ist in §6 InvStG (Investmentsteuergesetz) geregelt. Soweit keine geeigneten Informationen zu den Erträgen vorliegen, erfolgt die Besteuerung eines fiktiven Gewinns mit 6% des Kurswertes p.a.. (vergl. BMF Schreiben 4.2.2015 / 28.7.2015 IV C 1-S 1980-1/11)

  • Kinder/Vermögensübertragungen

Werden Wertpapierdepots auf einen Anderen übertragen, muss das Anlageinstitut grundsätzlich von einer entgeltlichen Veräußerung ausgehen und diese auch so behandeln. Erfolgt die Übertragung im Wege der Schenkung (Bsp. Kinder, Ehegatten), muss der Anleger dies der Bank für die Übertragung mitteilen. In diesem Fall erfolgt kein Einbehalt von Quellen-/Abgeltungssteuer. Solche unentgeltliche Vermögensübertragungen sollten jedoch unbedingt im Vorfeld unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten bedacht werden. Die Finanzverwaltung greift diesen Vorgang erfahrungsgemäß auf.

  • Kontrollmitteilungen/Kontrollen der Finanzverwaltung/Datenaustausch

Die Finanzverwaltung verfügt nur noch über eingeschränkte Befugnisse zum Zugriff auf die Kontendaten. Eine Anpassung des Gesetzes erfolgte aufgrund der abgeltenden Wirkung der zum 01.01.2009 eingeführten Quellen-/Abgeltungssteuer.

  • Marktrendite

Die Markrendite errechnet sich aus den erzielten Zinsen / Dividenden und dem Differenzbetrag zwischen dem An- und Verkauf eines Wertpapiers.

  • Nichtveranlagungsbescheinigung

Auf Antrag können nach wie vor Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgestellt werden. In diesen Fällen wird keine Abgeltungssteuer erhoben. Nichtveranlagungsbescheinigungen werden ausgestellt, wenn die Einkünfte auf absehbare Zeit gleich bleiben und zu keiner Steuerbelastung führen. Insbesondere Ruheständler machen von dieser Regelung Gebrauch.

  • REIT

Ein Real Estate Investment Trust (REIT) ist ein Unternehmen (in der Regel eine Aktiengesellschaft) die als Geschäftszweck Immobilien besitzt, verwaltet, finanziert und hiermit Erträge erwirtschaftet. Nach § 3 Nr. 70 EStG werden bis zum 31.12.2009 Erträge von Reits, die im inländischen Betriebsvermögen gehalten werden begünstigt besteuert (50% – Exit-Tax). Nach § 16 Abs. 1 REITG ist die deutsche REIT-AG von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Bei den Ausschüttungen der Reits an ihrer Anteilseigener handelt es sich stets um Dividendeneinkünfte, die ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen.

  • Steuerbescheinigung/Jahreserträgnisaufstellung

Seit 2009 entfallen die bisherigen – automatisch erstellten – Bescheinigungen über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Die Informationen über die Kapitaleinkünfte und gezahlte Quellensteuer können jedoch bei den Banken in Form einer Steuerbescheinigung angefordert werden.

  • Stillhalterprämien

Die Erträge aus Stillhalterprämien unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.

  • Stückzinsen

Stückzinsen werden bei Ankauf von verzinslichen Wertpapieren an den Veräußerer gezahlt. Stückzinsen mindern damit die Zinseinnahmen des Käufers und stellen negative Einnahmen dar, die letztlich auch zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer führen.

  • Termingeschäfte

Die Erträge aus Termingeschäften unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.

  • Vermögensübertragungen / Schenkungen

Siehe Kinder

  • Verluste

Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Ein etwaiger verbleibender Verlust kann dann festgestellt und mit den Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden. Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren können ebenso nur mit Gewinnen (nicht Dividenden) aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden. Auch die bis zum 31.12.2008 angefallenen und noch nicht verrechneten Verluste aus Wertpapierverkäufen (privaten Veräußerungsgeschäften) können bis 2013 (Übergangsregelung) mit zukünftigen positiven Einnahmen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden.

  • Werbungskosten

Alle im Zusammenhang mit Kapitalanlagen dem Anleger entstandenen Werbungskosten sind seit 2009 mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten. Dies ist insbesondere bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen zu bedenken. Eine Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen macht damit keinen Sinn mehr.

  • Zinsen

Zinseinnahmen unterliegen in voller Höhe der Abgeltungssteuer.

Stand Oktober 2023

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