Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Welche Konsequenzen drohen dem Verein bei Gesetzesmissachtung und
bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit?

Über die Gewährung der Steuervergünstigungen ist stets für einen bestimmten Veranlagungszeitraum (Vereinsjahr, Wirtschaftsjahr i.d.R. Kalenderjahr) zu entscheiden. Eine Körperschaft kann nur dann die Steuervergünstigung gewährt werden, wenn sie in dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt (Ausnahme Umsatzsteuer, hier zum Zeitpunkt der Steuerentstehung). Die spätere Erfüllung einer der Voraussetzungen kann nicht auf frühere, abgelaufene Veranlagungszeiträume zurückwirken. Damit entfallen alle Steuervergünstigungen mit Beginn des Veranlagungsjahres in dem die Bedingungen an die die Steuervergünstigungen geknüpft waren, nicht mehr erfüllt wurden. 

Konsequenzen:

  1. Alle Gewinne aus den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden steuerpflichtig (Gewerbe- und Körperschaftsteuer/rund 30%).
  2. Der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer (7% entfällt. Es ist der volle Umsatzsteuersatz (19%) anzuwenden.
  3. Der Verein kann keine Zuwendungs- / Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Die erhaltenen Spenden sind beim Spender steuerlich nicht mehr steuerlich abzugsfähig.
  4. Erhaltene Spenden unterliegen beim Verein der Erbschaft- / Schenkungssteuer.
  5. Helfern und Übungsleitern kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG der Übungsleiterpauschbetrag in Höhe von 3.000 € p.a. und nach § 3 Nr. 26a EStG die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € p.a. nicht mehr gewährt werden. Je nach Fallkonstellation unterliegen die Einnahmen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
  6. Öffentliche Zuschüsse und/oder Vergünstigungen von steuerbegünstigten Dachverbänden oder anderen steuerbegünstigten Organisationen können nicht mehr gewährt werden.

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft in dem die Bedingungen für die Steuervergünstigungen nicht mehr gegeben waren. Hierbei kann es sich um wenige Monate oder Jahre (dreijähriger Nachprüfungszeitraum), bei Satzungsverstößen allerdings um bis zu zehn Jahre handeln.

Maßnahme: Abstellen des Mankos und sofortige Neubeantragung der Gemeinnützigkeit.