Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung „DBA“

image_print

Unbeschränkt steuerpflichtige Bürger in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht (§1 EStG). Zwischenstaatliche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen Staat dienen u.a. der Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Einkünften in beiden Staaten.

Der Begriff „Doppelbesteuerungsabkommen“, kurz DBA ist damit irreführend und soll exakt eine Doppelbesteuerung vermeiden.

Die bilateralen Abkommen orientieren sich an dem OECD-Musterabkommen.

Stand der DBA / Übersicht gem. BMF-Schreiben vom 15.01.2024

Hier klicken zur allgemeinen Info des Bundesfinanzministeriums!

Hier zur Verlinkung einiger wichtiger DBA´s :

Belgien (BMF-LINK)

Dänemark (BMF-Link)

Frankreich (BMF-Link)

Großbritannien (BMF-Link)

Italien (BMF-Link)

Luxemburg (BMF-Link)

Niederlande (BMF-LINK)

Österreich (BMF-LINK)

Polen (BMF-Link)

Schweiz (BMF-LINK)

Slowakei (BMF-Link)

Spanien (BMF-Link)

Tschechien (BMF-Link)

USA (BMF – LINK)

Weitere Länder gem. Homepage Bundesfinanzministerium

Stand: Januar 2024

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.