Abschreibung bei Immobilien (soweit nicht eigengenutzt oder unentgeltlich überlassen)

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Wohngebäude-AfA

  • Lineare AfA (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG):
    Fertigstellung vor 1925:  2,5 %
    Fertigstellung ab 1925:   2 %
    Fertigstellung ab 01.01.2023: 3 %
  • Degressive AfA (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG):
    Bauantrag oder Kaufvertrag
    nach 28.02.1989 und vor 01.01.1996: 1. bis 4. Jahr 7 %, 5. bis 10. Jahr 5 %, 11. bis 16. Jahr 2 % und 17. bis 40. Jahr 1,25 %
    nach 31.12.1995 und vor 01.01.2004: 1. bis 8. Jahr 5 %, 9. bis 14. Jahr 2,5 % und 15. bis 50. Jahr 1,25 %
    nach 31.12.2003 und vor 01.01.2006: 1. bis 10. Jahr 4 %, 11. bis 18. Jahr 2,5 % und 19. bis 50. Jahr 1,25 %
  • ab 2006: keine degressive Abschreibung mehr möglich
  • Mit dem Wachstumschancengesetz wird für Wohngebäude, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 hergestellt oder angeschafft wurden, eine degressive Abschreibung i.H.v. 5 % befristet eingeführt.
  • Die erhöhten Abschreibungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmale (§§ 7h, 7i EStG):
    ab 01.01.2004: 1. bis 8. Jahr 9 % und 9. bis 12. Jahr 7 %

Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen, die zur Erhaltung des Gebäudes üblicherweise jährlich anfallen, sind in voller Höhe und uneingeschränkt steuerlich abzugsfähig.

Bei größeren Erhaltungsaufwendungen sind folgende Umstände zu prüfen:

  1. Fallen die Aufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Gebäudes an und übersteigen sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten dieses Gebäudes, so handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, die durch Erhöhung der Bemessungs­grundlage zur Gebäudeabschreibung über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  2. Erfolgte der Aufwand nicht i.S.v. Nr. 1, so ist zu prüfen, ob mit den durchgeführten Maßnahmen eine Erweiterung/ein Ausbau des Gebäudes mit der Anhebung des Gebäudestandards erfolgte und damit das Gebäude in seiner Wesensart deutlich verändert wurde. In diesem Fall handelt es sich nicht um Erhaltungsaufwendungen, sondern um werterhöhende Maßnahmen, deren Aufwendungen als Herstellungsaufwand über die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn alle Kernbereiche zeitgleich grundlegend saniert werden (Heizung, Sanitär, Dach, Fassade, Fenster) und damit ein deutlich höherer Ausstattungsstandard mit höheren Mieterträgen erzielt wird.

Größere Erhaltungsaufwendungen können auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV).

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.