Alterseinkünftegesetz: Nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften

Nachfolgend ein Überblick über die zehn wichtigsten Eckpunkte des AltEinkG: 

1. Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wurde neu geregelt. Es wird der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen, indem Altersvorsorgebeiträge steuerlich stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten stärker besteuert werden.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. Nachgelagert besteuert werden Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten vorsehen. Die sich ergebenden Versorgungsansprüche dürfen außerdem nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten werden – sofern die Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt wurden – nachgelagert besteuert.

Die oben genannten Leistungen unterliegen seit dem Jahr 2005 einheitlich – auch bei Selbstständigen – zu 50 Prozent der Besteuerung unterliegen. Dies gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Leistungen.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozent auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von 1 % angehoben. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird ab 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt reduziert.

Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag ist für die Monate zu kürzen, in denen keine Rentenbezüge gezahlt werden. Damit wird ausgeschlossen, dass in Jahren, in denen Zahlungen nicht ganzjährig erfolgen, unvertretbar geringe oder sogar negative Einkünfte entstehen können. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen.

Beispiel für die Rentenberechnung im Detail:
Ein Arbeitnehmer geht im November 2020 in Rente. Er erhält monatlich 1.000 €. Im Juli 2021 erfolgt eine Erhöhung um 50 und im Folgejahr um weitere 100 €.

Berechnung 2020
1.000 € x 2 Monate

2.000

Steuerpflichtiger Anteil (Ertragsanteil 2015 = 80 Prozent)

1.600

– Werbungskosten-Pauschbetrag

– 102

Ergibt sonstige Einkünfte in Höhe von

1.498

Der im Erstjahr des Rentenbezugs ermittelte Prozentsatz wird auf das Folgejahr übertragen.

Berechnung 2021

6 Monate x 1.000 € sowie 6 Monate x 1.050 €

12.300

Steuerpflichtiger Anteil 80 % (Satz aus Erstjahr)

9.840

– Werbungskosten-Pauschbetrag

– 102

Sonstige Einkünfte

9.738

Für die restliche Laufzeit wird ein Freibetrag von (12.300 – 9.840) 2.460 € festgeschrieben. Der wird allerdings zeitanteilig gekürzt, sofern die Rente nicht das ganze Jahr über gezahlt wird.

Berechnung 2022

6 Monate x 1.050 € sowie 6 Monate x 1.150 €

13.200

– festgeschriebener Freibetrag aus 2021

– 2.460

– Werbungskosten-Pauschbetrag

– 102

Sonstige Einkünfte

10.638

Sofern der Rentner keine weiteren Einkünfte hatte, bleibt er bis 2021 unter dem Grundfreibetrag von 9.744 €. Die künftigen Jahrgänge werden durch den ansteigenden Prozentsatz in die Steuerpflicht rutschen. Dafür konnten sie allerdings auch bereits einige Jahre lang höhere Vorsorgeaufwendungen absetzen. In unserem Beispiel muss der Rentner im Jahr 2022 (10.638 € abzgl. Grundfreibetrag 2022: 10.347 €=) 291 € versteuern.

Der Systemwechsel erfasst allerdings Rentner ungleich stärker, die bereits heute auf Grund von weiteren Einkünften Steuern zahlen. Hier erhöht sich nicht nur das Einkommen insgesamt, sondern auch die Progression auf Zinsen oder Mieten. Eine mögliche Doppelbesteuerung von Personen mit geleisteten Beiträgen über der Bemessungsgrundlage wird verhindert, indem für diese Rentenanteile das Verfahren aus 2004 angewendet werden darf.

2. Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen

Als Sonderausgaben beschränkt abziehbar sind Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften weder beleihbar, vererblich, veräußerlich, übertragbar noch kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen). Hierbei gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von 20.000 €. Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sind wie folgt abziehbar:

Begonnen wird im Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60 %. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich um zwei Prozentpunkte.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 möglich ist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 €, bei anderen Steuerpflichtigen, die zum Beispiel einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zu einer Krankenversicherung erhalten, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € abgezogen werden.

Unter sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Außerdem sind Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt. Handelt es sich nur um ergänzende Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, das heißt Versicherungen, die in Kombination mit einer Leibrentenversicherung abgeschlossen wurden, sind die Beiträge insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Nicht zu den begünstigten Vorsorgeprodukten gehören Anlageprodukte, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung zwar auch der Altersvorsorge dienen können, jedoch nicht zwingend dienen müssen. Bei diesen Anlageformen überwiegt in der Regel der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage. Hierzu gehören auch Kapitallebensversicherungen.

Wichtig: Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und bei denen bereits ein entsprechender Versicherungsbeitrag vor dem genannten Termin geleistet worden ist, werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt.

3. Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag

Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2058) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben. Beziehern von Beamten- und Werkspensionen erhalten den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge (102 €). Zum Ausgleich wird gleichzeitig dem Versorgungsfreibetrag ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.

4. Rentenbezugsmitteilungen

Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt.

5. Ertragsanteilsbesteuerung

Wird aus versteuertem Einkommen gebildetes Kapital verrentet, bleibt es bei der bisherigen Besteuerung nach dem Ertragsanteil. Das gilt etwa für Veräußerungsrenten sowie Leibrenten gegen Einmalbetrag. Der Ertragsanteil sinkt ab 2005, da ein geringerer Diskontierungsfaktor unterstellt wird. So beträgt der Satz beim 65. Lebensjahr nur noch 18 anstatt bisher 27 %.

6. Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen fällt

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Verträge, die ab 1.1.2005 abgeschlossen werden, zurückgeführt. Bei Kapitalauszahlungen aus Lebens- und Rentenversicherungen bleibt die Hälfte der Erträge unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Die Leistung wird in einem Betrag ausgezahlt. Die Laufzeit der Verträge beträgt mindestens zwölf Jahre. Die Auszahlung erfolgt frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (für Verträge, die ab 2012 abgeschlossen wurden, dem vollendeten 62. Lebensjahr). Der Todesfallschutz umfasst mind. 50 Prozent der Beitragssumme.

7. Vereinfachungen bei privater kapitalgedeckter Altersvorsorge (Riester-Rente)

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge gibt es Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und die Anbieter: Das Antragsverfahren wurde vereinfacht, indem ein Dauerzulage-Antrag eingeführt wird. Die zentrale Stelle wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen. Damit werden entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Zulage-Antrag entbehrlich. Es wird ein einheitlicher Sockelbetrag eingeführt. Die Anzahl der Zertifizierungskriterien wird von elf auf fünf verringert. Die Teilkapitalauszahlung als Einmalauszahlung wird in Höhe von 30 Prozent des Kapitals gesetzlich zugelassen. Der Anbieter wird verpflichtet, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen.

8. Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung

In einem ersten Schritt wurden die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wurde die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Im Gegenzug wurde die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse (§ 40b EStG) mit Kapitaldeckungsverfahren aufgehoben.

Wichtig: Vertrauensschutz gilt für Altverträge, also für vor dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen. Damit können auch Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Der steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nr. 63 EStG (bisher vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) wurde erhöht um einen festen Betrag von 1.800 € im Kalenderjahr für Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet wurden. Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG entfällt für Beiträge zu einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 hat sich der steuerfreie Höchstbetrag auf 8 % (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) erhöht. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € ist dagegen entfallen.

Verbesserung der Mitnahme erworbener Betriebsrentenanwartschaften
Die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften wurde verbessert. Neben einer einvernehmlichen Übertragung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber hat der Beschäftigte ein Recht auf Mitnahme des beim ehemaligen Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebauten Betriebsrentenkapitals zum neuen Arbeitgeber beziehungsweise in dessen Versorgungseinrichtung.

9. Im Ausland lebende Rentner

Im Ausland lebende Rentner, deren Renten nachgelagert besteuert werden, haben künftig eine Erklärung als beschränkt Einkommensteuerpflichtige abzugeben.

10. Aufgabe des Nettorentenniveaus

Die auf das Nettorentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung abstellende Betrachtungsweise wurde aufgegeben.

Stand Januar 2024