Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7%)

image_print

In § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist geregelt, für welche Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt. Mit Schreiben vom 20.3.2013 (Az. IV D 2 – S 7100/07/10050-06) geht das Bundesfinanzministerium auf die Rechtsprechung zur Anwendung des ermäßigten (7%) oder vollen (19%) Mehrwertsteuersatzes bei der Lieferung von Speisen und Getränken durch Imbisse, Bäckereien, Caterer und Mahlzeitendienste ein.

Dieter P. Gonze, Steuerberater

28. 5.2013

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.