Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7%)
In § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist geregelt, für welche Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt. Mit Schreiben vom 20.3.2013 (Az. IV D 2 – S 7100/07/10050-06) geht das Bundesfinanzministerium auf die Rechtsprechung zur Anwendung des ermäßigten (7%) oder vollen (19%) Mehrwertsteuersatzes bei der Lieferung von Speisen und Getränken durch Imbisse, Bäckereien, Caterer und Mahlzeitendienste ein.
Dieter P. Gonze, Steuerberater
28. 5.2013