(§ 8 EStG, R 8.1. Abs. 7 und 8 LStR)
Werden einem Arbeitnehmer kostenfrei oder mit nur geringer Kostenbeteiligung Mahlzeiten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit überlassen, so handelt es sich um einen geldwerten Vorteil der der Besteuerung beim Arbeitnehmer zu unterziehen ist.
Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugswerts unterbleibt, wenn eine Verpflegungspauschale geltend gemacht werden könnte. In diesen Fällen werden die Pauschbeträge für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt und steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet.
Außerdem wird es den Arbeitgebern ermöglicht, die Besteuerung von üblichen Mahlzeiten, die anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und deren Besteuerung nicht unterbleiben kann, weil z.B. die Mindestabwesenheitszeit bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit nicht eingehalten wird, pauschal mit 25 % durchzuführen.
Die amtlichen Sachbezugswerte nach der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung betragen für alle Bundesländer einheitlich:
2023: 2,00 € für ein Frühstück und 3,80 € für ein Mittag- oder Abendessen,
2024: 2,17 € für ein Frühstück und 4,13 € für ein Mittag- oder Abendessen,
2025: 2,30 € für ein Frühstück und 4,40 € für ein Mittag- oder Abendessen.
Tipp:
Bei Leistungen eines Bäckers oder Metzgers an seine Arbeitnehmer, kann es sich u.U. auch um Sachbezüge handeln die zum Leistungssortiment des Unternehmers gehören und dem Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich überlassen werden. Auch hier sind die Werte nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen. In diesen Fällen kann jedoch von der 50-€-Freigrenze je Monat nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Gebrauch gemacht werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Stand Oktober 2024