Aufwandsentschädigungen

image_print

Zuwendungen an Mitglieder

Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Zuwendungen (= unentgeltliche Leistungen) aus Mitteln des gemeinnützigen Vereins erhalten, die sich aus der Mitgliedschaft begründen. Ausgenommen davon sind kleine Aufmerksamkeiten wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

Andere Zuwendungen, wie die kostenlose oder verbilligte Bewirtung bei Vereinsfesten, Leistungen im Zusammenhang mit Vereinsausflügen, dürfen den Bagatellbereich nicht übersteigen. Bedenklich ist, wenn die jährlichen Zuwendungen höher sind als die Mitgliedsbeiträge.

Auslagenersatz

Natürlich können Mitgliedern die ihnen für den Verein entstandenen Auslagen ersetzt werden.

Hierzu gehören u.a.:

– Der Ersatz tatsächlicher und belegter Vereinsauslagen

– Die Übernahme von Übernachtungs- und Reisekosten:

1. Übernachtungskosten lt. Beleg

2. Fahrtkosten lt. Beleg oder bei Benutzung des privaten Pkw´s in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer für Fahrten im Auftrag des Vereins.

3. Verpflegungskosten in Höhe eine Pauschale für Mehrverpflegungsaufwand.

– Bei einer Reisetätigkeit / Abwesenheit von zu Hause von mindestens 8 aber weniger als 24 Stunden in Höhe von 14 € (eintägige Reise).

– Bei einer mehrtägigen Reisetätigkeit / Abwesenheit von zu Hause von mindestens 24 Stunden (ganztägig) in Höhe von 28 €.

– bei einer mehrtägigen Reisetätigkeit / Abwesenheit von zu Hause für den An- und Abreisetag i.H.v. jeweils 14 €.

Zu den Ausgaben sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Hierzu gehört die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers, die Art und der Umfang der erbrachten Leistung bzw. erworbenen Ware sowie die Angabe für welchen Vereinszweck die Ausgabe erforderlich war..

Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen stellen dem Grunde nach Gegenleistungen für erbrachte Leistungen dar. Im Bereich einer ehrenamtlichen Betätigung kommt es damit nicht zu einer Aufwandsentschädigung, da die ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich erfolgt.

Auch Mitglieder können Aufwandsentschädigungen für konkret vereinbarte Tätigkeiten erhalten. Dies kann im Rahmen eines festen Anstellungsverhältnisses in der Form des Arbeitslohnes, einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs oder nach den Regelungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. erfolgen.

Infos zur steuerfreien Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale)

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.