Ausschließlichkeit – Gebot der Ausschließlichkeit

Steuervergünstigungen werden gewährt weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§ 51 A0) 

Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verfolgt. Dies können mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander sein. Wichtig ist das die die tatsächlich verfolgten Zwecke ausnahmslos durch die in der Satzung festgelegten, steuerbegünstigten Zwecke, abgedeckt sind. Ggf. ist die Satzung bei Veränderungen im Laufe des Vereinslebens rechtzeitig anzupassen.

Ein als steuerbegünstigte Organisation anerkannte Körperschaft, die ihre Mittel nicht nach den Vorgaben des Satzungszwecks verwendet, handelt nicht satzungsgemäß und verstößt damit gegen das Prinzip der Ausschließlichkeit.

Hinweis:

Auch eine steuerbegünstigte Betätigung der Einrichtung, kann die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung gefährden, soweit die Betätigungen nicht mit dem satzungsgemäßen Zweck übereinstimmen.

Praxistipp:

Überprüfen Sie regelmäßig die „Tatsächliche Geschäftsführung“, d.h. die Handlungen des Vereins darauf, ob sie durch die Satzung des Vereins abgedeckt sind und passen sie ggf. zeitnah die Satzung an den geänderten Vereinszweck an.

Dieter P. Gonze, Stb.