Bauabzugsteuer

Allgemeine Informationen zur Bauabzugsteuer

Mit Wirkung ab 01.01.2002 ist die Abzugsbesteuerung für Bauleistungen in Kraft getreten (Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen). Die gesetzlichen Grundlagen sind im Einkommensteuergesetz in den §§ 48 bis 48d geregelt. Ausführliche Informationen zur Rechtsanwendung sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.07.2022 zu finden.

(BMF-Schreiben v. 19.07.2022 – IV C 8 – S 2272/19/10003:002)

Begriff der Bauleistungen i.S.d. Abzugsbesteuerung

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff der Bauleistungen ist hier weit auszulegen. Planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten u.a.) sind hiervon ausgenommen.

Steuerabzugspflicht

Vergütungen (Zahlungen, Ausgleich durch Verrechnung oder Gegenleistung) für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer (auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) erbracht werden, unterliegen einem 15%igen Steuerabzug.

Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Leistungsempfänger ist hier auch ein Generalunternehmer, der Subunternehmer zur Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung zur Bauleistung (i.d.R. die Zahlung) erbracht wird. Der einbehaltene Steuerbetrag ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanz­amt abzuführen. Die Zahlung wird dann dem Bauleistenden als Steuervorauszahlung angerechnet.

Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht

  1. a) Bagatellgrenze

Soweit die Gegenleistungen (Zahlungen etc.) im Kalenderjahr insgesamt 5.000 € für den betreffen­den Bauleistenden (Baubetrieb) nicht übersteigen, kann vom Steuerabzug abgesehen werden.

  1. b) Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Der Leistende (i.d.R. Baubetrieb) legt dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vor. Damit wird der Leistungsempfänger (Auftraggeber) von der Steuerabzugsverpflichtung befreit. Der Leistende (Baubetrieb etc.) kann die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung bei dem für ihn zuständigen Finanz­amt beantragen. Das Finanzamt wird die Freistellungsbescheinigung erteilen, soweit der Steueranspruch nicht gefährdet ist – was wohl der Regelfall sein wird. Soweit jedoch Steuererklärungen oder -Voranmeldungen überfällig sind oder häufig verspätet abgegeben werden oder Steuerschulden bestehen, kann die Freistellungsbescheinigung versagt werden.

Die Freistellungsbescheinigung wird für die Dauer von drei Jahren erteilt.

Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Der Mandant wird hier unter Umständen in zwei Funktionen betroffen sein. Einmal als Auftraggeber (soweit dies in seiner Unternehmereigenschaft erfolgt) und einmal als Auftragnehmer (als Baubetrieb). Das Verfahren zum Steuerabzug ist umständlich und zeitraubend und sollte unbedingt vermieden werden. Die Arbeiten müssen beim Zahlungsvorgang vorgenommen werden. Das zuständige Finanzamt ist zu ermitteln und eine Abrechnung für den Bauleistenden ist zu erstellen. Daneben sind Fristen und weitere Formalitäten zu beachten. Eine spätere Heilung durch die Steuerkanzlei kann wegen der Fristen und der bereits erfolgten Zahlung nicht mehr vorgenommen werden. Soweit die Regelung ignoriert wird, ist mit einem hohen Bußgeld zu rechnen. Außerdem werden der Aufwandsbeleg sowie der Vorsteuerabzug steuerlich nicht anerkannt. Also ist dies unbedingt zu vermeiden.

Unsere Empfehlung lautet:

  1. Für Auftraggeber:

Nur gegen Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung sollten Aufträge an Bauleistende erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung (Kopie) ist in einem separaten Ordner mit Kopien der jeweiligen Rechnungen des Bauleistenden aufzubewahren.

  1. Für Auftragnehmer/Bauleistende:

Beim Finanzamt ist eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen.