Bescheinigung der Finanzdienstleister zu Kapital- und Spekulationseinkünften

Banken und andere Finanzdienstleister erstellen eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne). Die Verpflichtung zur Ausstellung dieser Jahresbescheinigung ergibt sich aus der neuen Vorschrift gem. § 24c Einkommensteuergesetz.

Die Bescheinigung enthält alle die für die Besteuerung erforderlichen Angaben. Dies sind Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden etc. sowie die Einkünfte aus Wertpapierspekulationen und Termingeschäften. Die Form der Bescheinigung wurde den Anlagen KAP und SO der Einkommensteuererklärung nachgebildet.

Ein direkte Verpflichtung zur Weitergabe dieser Bescheinigung an die Finanzverwaltung mit Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht nicht. Allerdings kann die Finanzverwaltung (§ 93 Abs. 7, § 93b AO) die Daten mehr oder weniger bei den Banken direkt abrufen. Insoweit sollte die mit der Einkommensteuererklärung erklärten Daten mit den Daten der Jahresbescheinigungen übereinstimmen.  Im Normalfall erhält der Konto- oder Depotinhaber eine Jahresbescheinigung je Anlageinstitut. Da bestimmte Konten und Depots nicht zentral verwaltet werden und Investmentgesellschaften jeweils in der Bescheinigung nur Angaben zu einem Investmentfonds machen dürfen, müssen einzelne Finanzinstitute mehrere Bescheinigungen erstellen. Die Bescheinigung muss auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (Bürger die keine Steuererklärung abgeben müssen) ausgestellt werden.

Die Bescheinigung wird nur für natürliche Personen (keine Kapitalgesellschaften oder sonstige juristischen Personen) erstellt, deren Anlagen dem Privatvermögen (nicht Betriebsvermögen) zuzurechnen sind. Die Bescheinigung lautet damit auf den Konto/Depotinhaber. Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten werden die Bescheinigungen auf den Namen beider Ehegatten erstellt. Dies gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften, private Investmentclubs, Sparclubs etc.. Dies auch, wenn die Zurechnung der Einkünfte im Rahmen eines gesonderten Feststellungsverfahren (einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung/Feststellungserklärung) erfolgt.

Die Abgabe der Anlage AUS (ausländische Einkünfte) zur Anlage KAP/SO ist nur vorgeschrieben soweit ausländische Steuern gezahlt wurden.

Auch wenn die Bescheinigung eine gewissen Arbeitsvereinfachung im Sinne der Datenübersicht bringt, können die Werte nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernommen werden. Darüber hinaus können immer noch Einkünfte fehlen, oder gar falsch ausgewiesen sein, die jedoch in der Einkommensteuererklärung richtig angegeben werden müssen. Es sind vom steuerlichen Berater Abstimmungsarbeiten zwischen den Bescheinigungen und den Daten, die in die Anlagen KAP / SO und Aus zu erfolgen haben, vorzunehmen. Der Normalbürger wird hierzu nicht in der Lage sein. Dies ergibt sich aus nachfolgend beschriebenen Problemfeldern:

  • Thesaurierte Erträge ausländischer Investmentfonds

Investmentfonds, deren Erträge nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet sondern als Werterhöhung in der Fondsanlage verbleiben (Thesaurierende Fonds), erstellen keine jährlichen Bescheinigungen. In diesem Fall sind die rechnerisch festgelegten Erträge an Hand der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabellen zu ermitteln und in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung zu erklären. Werden diese Anteilsscheine später verkauft, wird eine Jahresbescheinigung mit den gesamten Erträgen über die gesamte Laufzeit der Anlage, erstellt. Bei Erklärung der Einkünfte müssen jetzt natürlich die Erträge abgezogen werden, die bereits in den Vorjahren an Hand der genannten Tabellen erklärt wurden. Bei dieser Anlageform besteht somit das Risiko, dass Einkünfte nicht oder doppelt zur Besteuerung erklärt werden.

  • Kursdifferenzpapiere (Marktrendite, Emissionsrendite und Ersatzbemessungsgrundlage), Wertpapierverkäufe, Termingeschäfte, Fremdwährungsanlagen und sonstige Finanzinnovationen

Die Abstimmung zwischen der Jahresbescheinigung und den Anlagen KAP und SO wird bei einer Reihe von Geldanlagen Schwierigkeiten bereiten. Hier fehlen entweder die für die Besteuerung erforderlichen Informationen auf dem Formular. Dies trifft insbesondere alle Veräußerungs- oder Einlösungsvorgänge. Für die korrekte Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen (s.a. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG) müssen die Anschaffungsvorgänge und die Emissionsrendite ermittelt werden. Diese Daten werden von den Finanzinstituten mit den Jahresbescheinigungen nicht zur Verfügung gestellt.

Abschließend gilt, dass die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften umfassend, mit der nötigen Sorgfalt und damit doch mit relativ hohem Aufwand erfolgen muss.

Wichtig: Die  Jahresbescheinigung ersetzt nicht die Steuerbescheinigung zur Anrechnung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer. Die Steuerbescheinigung ist zur Anrechnung der bezahlten Steuer auf die persönliche Einkommensteuer, weiterhin der Steuererklärung beizufügen.