Betriebsausgabenpauschale bei einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit
Nach den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) H 18.2 wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn anstatt eines Einzelkostennachweises – ohne weiteren Nachweis – eine Betriebsausgabenpauschale von den Einnahmen in Abzug gebracht wird.
Dies ist nicht möglich soweit der Freibetrag für die nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) in Höhe von 3.000 € in Anspruch genommen wird.
Betriebsausgabenpauschale:
1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit: |
30% der Betriebseinnahmen, maximal: 2.455 € (ab VZ 2023: 3.600 €) jährlich |
2. bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit (auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit): |
25% der Betriebseinnahmen, maximal: 614 € (ab VZ 2023: 900 €) jährlich (wird für alle Nebentätigkeiten nur einmal gewährt) |
Von der Regelungen sollte Gebrauch gemacht werden, soweit keine höheren Betriebsausgaben belegt werden und die Regelung für die nebenberufliche Tätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht greift.