Betriebsausgabenpauschale

Betriebsausgabenpauschale bei einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit

Nach den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) H 18.2 wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn anstatt eines Einzelkostennachweises – ohne weiteren Nachweis – eine Betriebsausgabenpauschale von den Einnahmen in Abzug gebracht wird.

Dies ist nicht möglich soweit der Freibetrag für die nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) in Höhe von 3.000 € in Anspruch genommen wird.

Betriebsausgabenpauschale: 

1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer
oder journalistischer Tätigkeit:
30% der Betriebseinnahmen, maximal: 2.455 € (ab VZ 2023: 3.600 €) jährlich
 2. bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer
oder schriftstellerischer Tätigkeit 
(auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit): 
25% der Betriebseinnahmen, maximal: 614 € (ab VZ 2023: 900 €) jährlich
(wird für alle Nebentätigkeiten nur  einmal gewährt)

Von der Regelungen sollte Gebrauch gemacht werden, soweit keine höheren Betriebsausgaben belegt werden und die Regelung für die nebenberufliche Tätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht greift.