Dauernde Verluste / Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

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Die steuerliche (steuermindernde) Berücksichtigung von Aufwendungen ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen einer steuerpflichtigen Einkunftsart zuzuordnen sind oder ausdrücklich, wie bei den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, zum Steuerabzug zugelassen sind. Der Stammtischspruch „Gründe eine Firma um Steuern zu sparen„, greift in der Praxis schon lange nicht mehr und kann im Gegenteil zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

Nehmen wir einen Beispielfall:
Herr Schlau gründet eine Firma, die er im Nebenberuf ausübt. Über Jahre übersteigen die Betriebsausgaben die Einnahmen. Die wesentlichen Ausgaben resultieren aus Fahrt- und Reisekosten und den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer. Über mehrere Jahre werden so Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt. Durch die Verrechnung der Verluste mit seinen Einkünften aus Arbeitslohn kommt es alljährlich zu – für Herrn Schlau erfreulichen – Lohnsteuererstattungen. Nach vier Jahren Verlustverrechnung kommt das Finanzamt zum Ergebnis, dass hier von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag und das Gewerbe der Liebhaberei zuzuordnen ist. Im Ergebnis werden die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheide geändert und die Erstattungsbeträge nebst Zinsen zurückgefordert. Für Herrn Schlau eine unerfreuliche, aber für den Fachmann absehbare Entwicklung. Die „verlustbringende“ Tätigkeit hatte Herrn Schlau tatsächlich nicht belastet, sondern die Möglichkeit eröffnet Aufwendungen der privaten Lebensführung steuermindernd zu verlagern. Genau dies hat der Bundesfinanzhof bereits in mehreren Entscheidungen dem Bürger verwehrt (BFH 21.7.2004, X R 33/0323.5.2007, X R 33/04).

Natürlich kann ein Unternehmer mit seinem Unternehmen in der Anfangsphase gründungsbedingt Verluste erwirtschaften. Bei einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit und bei Betrieben, deren Unternehmensgegenstand auch privat veranlasst sein kann, werden hier zur Beurteilung seitens der Finanzverwaltung, aber auch der Finanzgerichte, deutlich strengere Maßstäbe angesetzt. Hierzu gehören regelmäßig Betriebe wie die Hunde-/ Pferdezucht, Vermietung von Ferienwohnungen, Yachten/Booten, Aktivitäten von Freizeitmusikern etc. Bei Tätigkeiten, die auch der Befriedigung persönlicher Hobbys dienen, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und die Beweislast zur Entkräftung trifft hier den Steuerpflichtigen. Bei einer unternehmerischen Tätigkeit ist im Rahmen einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit (Totalgewinn) vom Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bis zu seiner Beendigung abzustellen. Soweit für die Dauer der unternehmerischen Tätigkeit kein Zeitrahmen vorgegeben ist, ist regelmäßig von einer absehbaren Zeit auszugehen (BFH 24.11.1988, IV R 37/85). Diese Beurteilung ist bei nachhaltigen Verlusten für jedes Steuerjahr neu aufzustellen. Hierbei sind die, in Zukunft zu erwartenden Gewinne aus dem laufenden Betrieb wie auch aus der Betriebsaufgabe zu berücksichtigen.

In der Praxis ist hier jeder Einzelfall individuell zu betrachten. Vorteilhaft ist, wenn entsprechende Planzahlen und Unterlagen über die weitere Strategie vorgelegt werden, aus denen die andauernde Gewinnerzielungsabsicht abzuleiten ist. Jeder ordentliche Unternehmer wird seine Tätigkeit einstellen, wenn eine Aussicht auf Gewinnerzielung nicht mehr besteht. Wird das Unternehmen ungeachtet dessen weiterbetrieben, spielen erfahrungsgemäß private Gründe eine Rolle. Im konkreten Fall gilt es dann festzustellen, ab wann die Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte.

Hintergrund: Mit Entscheidung vom 23. Mai 2007 X R 33/04 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zum Thema „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ weiter entwickelt.

Bei Unternehmern, die über mehrere Jahre Verluste aus ihrer unternehmerischen Betätigung in Kauf nehmen, ist von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Dem Unternehmer wird unterstellt, dass andere Beweggründe für die Fortführung des Unternehmens entscheidend sind. Die Folge ist, dass die Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Grundsätzlich wird zwar einem Existenzgründer eine Anlaufphase für sein Unternehmen zugebilligt. Wenn aber bei einer nebenberuflichen Unternehmensgründung erkennbar ist, dass hier andere private Gründe für den Betrieb eine Rolle spielen, kann das Finanzamt die Vorlage eines schlüssigen Unternehmenskonzeptes fordern, aus der ein geplanter Totalgewinn erkennbar ist.

Eine Anlaufphase von fünf und mehr Jahren wird damit nur noch in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Oft stehen nach einer Anlaufphase bei einem Nebengewerbe nur noch die persönliche Kontaktpflege und der Eigenbedarf der weiterhin unter der Hinnahme laufender Verluste aufrecht erhaltenen Tätigkeit im Vordergrund. Beispielsweise wurde zu dem Amwayvertrieb in der unteren und mittleren Vertriebshierarchie bereits mehrfach durch Finanzgerichtsurteile eine Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an verneint (FG MVP AZ: VI R 30/02, FG Thüringen AZ: II 215/00).

In einem Entscheidungsfall (17.11.2004 – X R 62/01) wurde ein Einzelhandelsmöbelgeschäft als „Liebhaberei“ erkannt, da über Jahre nur Verluste erzielt wurden. Das fehlende Bemühen Verlustursachen zu suchen und zu beseitigen wurde als nicht marktgerechtes Verhalten mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht interpretiert.

Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung und dies insbesondere bei Ferienwohnungen ist ein ewig andauernder Streitpunkt zwischen den betroffenen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.

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