Die gemeinnützige GmbH (gGmbH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die dem Handelsrecht (HGB, GmbHG) unterliegt. Sie ist jedoch nicht der Ausübung eines Handelsgewerbes verpflichtet (§ 1 GmbHG) und kann auch ohne Gewinnerzielungsabsicht als gemeinnütziges Unternehmen (ganz oder teilweise) betrieben werden. Soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gem. §§ 51ff. AO (Abgabenordnung) eingehalten werden, kann sie als steuerbegünstigte Körperschaft = gGmbH, anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Es handelt sich dann um eine Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oft kurz als gGmbH firmiert.

Die gemeinnützige GmbH stellt eine auf einen gemeinnützigen Wirtschaftsbetrieb ausgerichtete Gesellschaftsform im Vergleich zum gemeinnützigen Verein und zur gemeinnützigen Stiftung dar. Alternativen zur gGmbH sind gemeinnützige Unternehmer Gesellschaft (gUG) , die Aktiengesellschaft (gAG) und die Genossenschaft (geG).

Die wesentlichen Gründe, die zur Errichtung einer „gGmbH“ führen, können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem gemeinnützigen Bereich wie beispielsweise der Betrieb von sozialen Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Altenheimen, Sozialberatungen etc., ambulante Dienste, der Krankentransport, Hilfswerke, Bildungs- und Forschungsinstitute u.a.
  • Die Ausgliederung eines eigenständigen gemeinnützigen Wirtschaftsbereiches aus einem gemeinnützigen Verein zur Vereinfachung der Entscheidungs-, Haushalts- und Finanzstrukturen.

Grundsätzlich werden mit einer gGmbH gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Im Vergleich zu einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft oder Aktiengesellschaft, findet sich die gGmbH durch eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland als geübte und bekannte (Akzeptanz) Gesellschaftsform wieder.

Gesellschafter/Gewinnanteile

Der nach dem GmbHG festgelegte Gewinnanspruch (§ 29 Abs. 1  GmbHG) wird durch die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts ausgeschlossen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Die Gesellschafter einer gGmbH haben keinen Anspruch auf Gewinnausschüttungen. Dies gilt auch für jegliche Zuwendungen an die Gesellschafter. Gesellschafter, die aus der gGmbH ausscheiden, haben nur Anspruch auf die Auszahlung ihrer eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen (§ 55 Abs. 1 AO). Ausnahmen hiervon sind möglich, soweit es sich bei den Gesellschaftern ebenfalls um gemeinnützige Organisationen handelt (§ 58 Nr. 1 und 2 AO).

Rechtsformvergleich im Gemeinnützigkeitsrecht:

Kriterium / Rechtsform:

Verein

gGmbH

Stiftung

Struktur / Vorgaben / Ziel

Vereinsleben / Gemeinschaft

Satzungszweck

Keine wirtschaftliche Betätigung als Hauptzweck

Wirtschaftliche Betätigung

Willen der Gesellschafter

Satzungszweck

selbstverwaltendes Vermögen

Willen der Stifter

Satzungszweck

Aktivitäten

Mitgliederaktivitäten

eigenes Handeln der Gemeinschaft

unmittelbar

Geschäftliche Aktivitäten

Zweckbetriebe

unmittelbar

Aus dem Stiftungsvermögen und Spenden finanzierte Förderungen (i.d.R. finanziell)

mittelbar

Startkapital  / Kapitalausstattung

gering

mind. 25.000 €

oder Form der „UG“

i.d.R. mind. 50.000 €

oder Ausnahmegenehmigung (Bsp. Bürgerstiftung im Aufbau)

Willensbildung / Struktur

Mitgliederversammlung

i.d.R. geringer Einfluss der Mitglieder

Gesellschafterversammlung

i.d.R. großer Einfluss der Gesellschafter

Stifterversammlung

Differenzierter Einfluss der Stifter je nach Stiftungsvolumen und Zweckvorgaben

Organe

Vorstand

Ggf. Beirat

Mitgliederversammlung

Geschäftsführer

Ggf. Aufsichtsrat

Gesellschafterversammlung

Vorstand

Ggf. Stifterrat/Kuratorium

Stifterversammlung

Vermögensübertragung

Beschluss der MV

Gesellschafterwechsel

i.d.R. nicht möglich

Steuerliche Betrachtung

Besondere Steuervorteile

Sonstiges

Regelungen im Todesfall der Gesellschafter erforderlich

Unterliegt den Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften nach dem Handelsrecht

Unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht

Auch bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH sind die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts streng zu beachten. Aus diesem Grunde sollte vor der Gründung die GmbH-Satzung mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden (Vorprüfung).

23. 1.2013 DG

Dieter P. Gonze, Steuerberater