Die Künstlersozialversicherung / Künstlersozialabgabe

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Erklärvideo:

Künstlersozialabgabe: Diese Abgabe muss fast jeder Selbstständige zahlen
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Schon 451 € Honorarzahlung an eine Werbeagentur, einen Webdesigner oder andere „Kunstschaffende“ können zur Folge haben, dass Sie Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Die Abgabepflicht wird streng geprüft. Oft kommt es zu Nachzahlungen. Wie Sie prüfen, ob Sie abgabepflichtig sind und was dann zu tun ist, erfahren Sie in diesem Video.

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1.   Allgemeine Informationen 

Die Künstlersozialversicherung wurde im Jahr 1983 mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG gesetzlich geregelt. Zu den Sozialsicherungsleistungen gehören die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Bei dem versicherten Personenkreis handelt es sich um selbstständige Künstler und Publizisten. Die Versicherungsbeiträge werden zur Hälfte durch den Künstler/Publizist selbst geleistet. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch diejenigen Unternehmen/Auftraggeber (30 %) finanziert, die die Leistungen der Künstler/Publizisten verwerten. Damit fällt für nahezu jede Inanspruchnahme/Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen eine Sozialabgabe an. Die Abgabe die die Verwerter zu leisten haben heißt „Künstlersozialabgabe“ (§ 23 KSVG).

Der Beitragseinzug erfolgt durch die Künstlersozialkasse KSK. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge bei den Arbeitgebern.

Rechtsgrundlagen / Links / Downloads: 

  1. Informationen der Künstlersozialkasse für Künstler und Publizisten 
  2. Wer ist Künstler ? – Katalog der Künstlersozialkasse
  3. Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG (Gesetz als PDF-Download der JURIS GmbH
  4. Künstlersozialabgabe VO / KSAbgVO 2011 (als PDF-Download der JURIS GmbH
  5. Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
  6. Künstlersozialversicherungs-Entgelt-VO 

 2.   Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe von Auftraggebern (§§ 23 KSVG)

Nach § 24 KSVG ist folgender Personenkreis zur Leistung der Künstlersozialabgabe verpflichtet:

– Unternehmer die eines der folgenden Unternehmen betreiben (§ 24 Abs.1 KSVG):

Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschließlich Bilderdienste, Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, kommerzielle Chöre und vergleichbare Unternehmen, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, Rundfunk, Fernsehen, Film- und Tonstudios, Galerien, Kunsthandel, PR-Agenturen, Varietè- und Zirkusunternehmen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

– Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und regelmäßig Aufträge ( = 2 – 3 Aufträge im Jahr) an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 KSVG).

– Unternehmer, die regelmäßig Aufträge (= 2-3 Aufträge im Jahr) an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zur Einnahmenerzielung zu nutzen (§ 24 Abs. 2 KSVG).

Für die Fälligkeit der Künstlersozialabgabe reicht die Zugehörigkeit zum nachfolgend genannten Personenkreis. Es kommt nicht darauf an, ob der Künstler etc. überhaupt Mitglied der KSK ist (§ 25 Abs. 1 KSVG) oder aus dem Ausland kommt und nur kurzzeitig in der BRD verweilt.

Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG sind:

Künstler ist im Sinne des KSVG (§ 2) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der Kunstbegriff orientiert sich hierbei an typischen Ausübungsformen der Kunst und der allgemeinen Verkehrsauffassung hierzu. Die Handwerkliche Herstellung von Gebrauchsgegenständen wird demgemäß nicht der Kunst zugeordnet. Auf die Qualität der Kunst kommt es nicht an. Es geht um die möglichst umfassende Absicherung der Künstler.

Typische Berufe selbständiger Künstler sind: Aktionskünstler, Alleinunterhalter, Autor, Bildermaler, Chorleiter, Designer (auch Homepageersteller/Web-Designer),  Entertainer, Filmemacher, Fotograph, Grafiker, Industriedesigner, Journalist, Kameramann, Komponist, Karikaturist, Kritiker, Korrespondent, Layouter, Lektor, Musiker, Musiklehrer, Publizist, Produktdesigner, PR-Mann, Redakteur, Regisseur, Sänger, Schauspieler, Schriftsteller, Stylisten, Texter, Tänzer, Unterhaltungskünstler, Visagisten, Webdesigner, Werbefotografen, Zauberer, Zeichner u.a..

Publizist im Sinne des KSVG (§ 2) ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Unter dem Begriff „Publizist“ werden alle Personen erfasst, die an einer öffentlichen Aussage schöpferisch mitwirken. Hierzu zählen u.a. Autoren, Berichterstatter, Bildjournalisten, Dichter, Journalisten, Kritiker, Lektoren, Redakteure, Übersetzer (bei erheblich sprachlichen Gestaltungsspielraum).

Wichtig: Künstler und Publizisten, die ihr Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder anderen juristischen Person betreiben, gehören nicht zum Personenkreis der die Abgabepflicht auslöst.

Höhe der Künstlersozialabgabe, Melde und Abgabepflichten

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe (§ 25 KSVG) sind die Entgelte (ohne Umsatzsteuer), die von den Auftraggebern für die Leistungen der selbstständigen Künstler oder Publizisten im Laufe eines Kalenderjahres gezahlt wurden. Nicht hierzu gehören Entgelte, die für Urheberrechte etc. an Verwertungsgesellschaften gezahlt wurden sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 EStG (max. 3.000 € p.a.).

Die zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer sind gem. § 27 KSVG verpflichtet fortlaufende Aufzeichnungen über die mit Künstlern und Publizisten getätigten Umsätze zu führen (§ 28 KSVG). Die Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Zur praktischen Handhabung sind demgemäß die jeweiligen Vorgänge bei der zeitnahen Verbuchung zur erfassen, um eine ggf. spätere Auswertung zu ermöglichen.

Buchungsempfehlung:

Beispiel im Kontenrahmen SKR03

5 % (ab 2023) der Bemessungsgrundlage (Nettoumsatz), der jeweiligen Rechnung bzw. des jeweiligen Aufwandes:

Buchung: Aufwandskonto 4391 Künstlersozialabgabe gegen 1759 Voraussichtliche Beitragsschuld gegenüber SV-Trägern (oder konkretes Konto der Künstlersozialkasse).

Die abgabeverpflichteten Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres der Künstlersozialkasse die erforderlichen Daten zu melden. Dies kann erstmals formlos, auch via E-Mail erfolgen. Zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe werden dem Unternehmer entsprechende Meldebögen übersandt. Je nach Höhe der jährlichen Abgabeverpflichtung sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten.

Anmeldungen und Fragen sind zu richten an:

Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven

E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Homepage: www.kuenstlersozialkasse.de

Tel. 01803 / 575100 / Fax. 04421 / 7543 – 711

Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht nachkommen, können im Rahmen einer Schätzung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG) zur Zahlung verpflichtet und mit einem Bußgeld belegt werden.

Besonderer Hinweis für Vereine 

Die für die auftraggebenden Unternehmer angeführten Regelungen gelten bis auf nachfolgende Ausnahmen auch für Vereine:

Nicht „kommerzielle“ Veranstalter, wie z.B. Hobby- und Laienmusikervereinigungen, Liebhaberorchester, Karnevalsvereinigungen, fallen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden.

Soweit das Entgelt im Rahmen der Aufwandsentschädigung/Übungsleiterpauschale nach §3 Nr.26 EStG abgerechnet werden kann, ist keine Künstlersozialabgabe zu leisten.

3.   Versicherter Personenkreis  

Versichert über die KSV sind inländische (nicht nur vorübergehend) selbständige Künstler und Publizisten und damit nicht Arbeitnehmer.  Versicherte können im Sinne nur natürliche Personen sein, d.h. juristische Personen (GmbH, Ltd., AG) scheiden damit ebenfalls aus. Ein Zusammenschluss mehrerer Künstler / Publizisten in Form einer Personengesellschaft steht der Versicherungspflicht nicht entgegen.

Künstler/Publizist:

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt

Typische Berufe selbständiger Künstler sind: Aktionskünstler, Alleinunterhalter, Autor, Bildermaler, Chorleiter, Designer (auch Homepageersteller / Web-Designer),  Entertainer, Filmemacher, Fotograph, Grafiker, Journalist, Kameramann, Komponist, Karikaturist, Kritiker, Korrespondent, Lektor, Musiker, Musiklehrer, Publizist, PR-Mann, Redakteur, Regisseur, Sänger, Schauspieler, Schriftsteller, Texter, Tänzer, Unterhaltungskünstler, Visagist, Zauberer, Zeichner u.a..

Hier klicken zum Katalog der Künstlersozialkasse

Check: Nicht versichert sind:

Arbeitnehmer die im Hauptberuf sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielen

Juristische Personen wie Kapitalgesellschaften

Unternehmer die mehr als einen Mitarbeiter (Arbeitnehmer, ausgenommen Minijobs) beschäftigen

Geringverdiener = Künstler/Publizisten mit einem voraussichtlichen Arbeitseinkommen v. nicht mehr als 3.900 €

4.   Informationen für Künstler

Selbständige Künstler und Publizisten sind nach dem KSVG versicherungspflichtig, wenn sie ihre künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit das Einkommen im Jahr voraussichtlich 3.900 € nicht übersteigt, bleibt der Künstler/Publizist versicherungsfrei.  Diese Regelung gilt erst ab dem 4. Jahr nach Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit.

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.