E-Bilanz

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Nach § 5b EStG (Einkommensteuergesetz) besteht für Unternehmer, die Ihren Gewinn im Rahmen der Bilanzierung (§ 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG) ermitteln, die Verpflichtung den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten der steuerlichen Überleitungsrechnung nach amtlichem Datensatz (so genannte E-Bilanz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Damit wird die bisherige Papierbilanz ersetzt. Die Regelung betrifft alle Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform und Betriebsgröße.

Betroffene Unternehmer:

  • Freiberufler – soweit freiwillig bilanziert wird gem. § 4.1 EStG.
  • Einzelunternehmer – wenn der Umsatz mehr als 800.000 € (bis 2023: 600.000 € beträgt.
  • GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – wenn der Umsatz mehr als 800.000 € (bis 2023: 600.000 € beträgt.
  • Im Handelsregister eingetragene Unternehmen: KG, OHG, GmbH, GmbH & Co., AG u.a.
  • Steuerbefreite Körperschaften sind von der Regelung nicht betroffen!

Betroffene Bilanzen:

Alle Bilanzen: Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Aufgabebilanz, Bilanz wegen Wechsel der Gewinnermittlungsart, Umwandlungs-, Auseinandersetzungs- und Zwischenbilanzen u.a.

Gesetzeswortlaut:

§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 5Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend

Datenschema/Übermittlungsformat

Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das BMF ermächtigt den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Das Übermittlungsformat wurde mit BMF-Schreiben vom 19.01.2010 (BStBl I S 47) als XBRL (eXtensible Business Reporting Language) festgelegt.

Das Datenschema (Datenpositionen) hierzu wird als Taxonomie bezeichnet. Es bestehen verschiedene Taxonomien. Die Übermittlung der Daten der Bilanz und GuV erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Die Taxonomien stehen unter http://www.esteuer.de/ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Bundesfinanzministerium das aktualisierte Datenschema der Taxonomien veröffentlicht.

Um einen reibungslosen Übergang zur E-Bilanz mit der geforderten Taxonomie sicherzustellen, ist die Buchhaltung (Gliederungstiefe etc.) etc. sorgfältig darauf abzustellen. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.

Fundstellen:

§§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG

BMF-Schreiben vom 19.01.2010 (IV C 6 S 2133b/0 2009/0865962)

BMF-Schreiben v. 09.06.2023 – IV C 6 – S 2133-b/22/10002

Stand: Januar 2024

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.