Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG

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Im Rahmen der Neuregelung nach dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ erfolgte die Einführung des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von aktuell 840 €.

Für diesen zweiten Freibetrag gelten im Wesentlichen die gleichen Bedingungen und Handlungsempfehlungen wie für die beschriebene Übungsleiterpauschale bzw. den Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 3.000 €. Allerdings kommt es hier nicht mehr auf die Art Tätigkeit an. Die Tätigkeit muss zwar weiterhin nebenberuflich ausführt werden, aber es spielt keine Rolle ob das Vereinsheim gereinigt wird oder Buchhaltungsarbeiten erledigt werden. Auch hier handelt sich um einen Jahresbetrag der von jedem Bürger nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Ziel des Gesetzgebers war es die Möglichkeit für gemeinnützige Einrichtungen zu schaffen, Personen für eine beliebige nebenberufliche Tätigkeit gegen eine geringe pauschale Aufwandsentschädigung ohne steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen zu beschäftigen. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn für die gleiche Tätigkeit kein Anspruch auf den Übungsleiterpauschbetrag besteht. Es können damit beide Beträge nur nebeneinander in Anspruch genommen werden, soweit es sich um verschiedene Tätigkeiten für die gleiche oder eine andere Organisation handelt.

Von dieser Regelung können alle Helfer gemeinnütziger Organisationen profitieren. Es spricht auch nichts dagegen, wenn Helfer 840 € für Ihre Vereinstätigkeit vereinnahmen und diese anschließend wieder – gegen Spendenquittung – an den Verein spenden. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch des Leistungsempfängers auf diese Leistung besteht. D.h. eine konkrete Vereinbarung oder ein Beschluss vorliegt, dass für diese Tätigkeiten dem Mitglied ein Betrag von …. zu gewähren ist. Wenn dann das Mitglied auf die Auszahlung verzichtet und dem Verein somit den „Anspruch auf Geldzahlung“ spendet, ist dies gegen Spendenquittung möglich. Wir empfehlen allerdings die Aufwandsentschädigung an das Mitglied auszahlen und es dann dem Mitglied zu überlassen wie und in welcher Form eine Spende an den Verein erteilt wird.

Problemfeld: Zahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder
Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB sind Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig (Ehrenamtstärkungsgesetz vom 1. 3.2013). Hiervon kann gem. § 40 Satz 1 BGB hiervon durch eine entsprechende Satzungsregelung abgewichen werden.

Tatsächlich ist in Satzungen der gemeinnützigen Vereine meist eine Regelung zu finden, die die Ausübung der Vorstandstätigkeit im Ehrenamt und damit unentgeltlich vorsieht.

Eine Aufwandsentschädigung ist kein Auslagenersatz, sondern eine Entschädigung für die aufgewendete Zeit des zu Entschädigenden. Sie steht damit einer ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen. Ein Vorstand der eine Aufwandsentschädigung erhält ist nicht mehr unentgeltlich tätig.

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins verstößt damit u.U. gegen gesetzliche und satzungsmäßige Regelungen und kann damit u.a. den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.

Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht (Sicht der Finanzverwaltung) ist – zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder – bereits aktuell eine entsprechende Satzungsregelung zwingend erforderlich.

Problemfeld: Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Mitglieder und Vorstandsmitglieder eines Vereines gem. § 31a BGB wirkt auch soweit die Vergütung die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von aktuell 840 € nicht übersteigt.

Problemfeld: Umsatzsteuer
Gem. § 4 Nummer 26 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze für eine ehrenamtliche Tätigkeit und den dort bestimmten Regelungen umsatzsteuerfrei. Zur Rechtssicherheit ab wann aus einer ehrenamtlichen eine nicht mehr ehrenamtliche Tätigkeit wird, hat der BMF (Bundesfinanzministerium) mit Schreiben (IV D 3 – S 7185/09/10001-04) vom 27. 3.2013 Stellung genommen.

Handlungsempfehlung für gemeinnützige Vereine:
Die Möglichkeit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtspauschbetrages von zur Zeit max. 840 € sollten satzungsgemäß eingeräumt werden.

Denkbare Formulierung in der Satzung:

 „Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten.“

Hier zum Download des Bundesfinanzministeriums zur Ehrenamtspauschale:

BMF-Schreiben v. 21.11.2014 – IV C 4 – S 2121/07/0010 :032 (Ehrenamtspauschale)

Die Bescheinigung / Quittung über den Erhalt der Vergütung sollte analog zu den Entwürfen für den Übungsleiterpauschbetrag erfolgen.

Hinweis für Tätigkeiten in Ländern innerhalb des EU/EWR-Raumes
Die Inlandsbeschränkungen für die Pauschbeträge gem. § 3 Nr. 26 und § 3  Nr. 26a EStG sind aufgehoben. Soweit alle sonstigen Bedingungen der Steuervergünstigung erfüllt sind, gelten die Regelungen auch für Tätigkeiten im EU/EWR Raum. 

Quellen:

§§ 3 Nr., 26, 3 Nr. 26a EStG
R 3.26 LStR 2008

BMF / Bundesfinanzministerium
2ESt-Kommentar Ludwig Schmidt, Beck München
Verfügung der Ofd Frankfurt am Main v. 26. 8.2008
“Der Verein” Prof. Gerhard Geckle, WRS-Verlag

aktualisiert: März 2023

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