Elektrofahrzeuge – PKWs

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Ein Dauerbrenner für Mitarbeiter, Arbeitgeber und das Finanzamt sind nach wie vor betriebliche genutzte oder den Mitarbeitern überlassene Fahrzeuge. Dabei schränken die Gerichte und die Finanzverwaltung immer wieder bisherige Regelungen ein. Die Regierung hingegen fördert mit immer neuen Regelungen die Elektromobilität. Hier bietet es sich an, die Möglichkeiten der steuerlichen Förderung insbesondere der Elektrofahrzeuge zu betrachten: Seit einigen Jahren konnten die Eigentümer von Elektroautos und Plug-in-Hybriden von staatlichen Förderungen profitieren. Empfänger der Zuschüsse, Boni und Prämien waren sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer. Die Förderungssumme bei E-Autos setzte sich zusammen aus einem staatlichen Anteil, dem sog. Bundesanteil, und einem Herstelleranteil, mit jeweils 3.000 €. Seit 2020 gab es außerdem die sog. Innovationsprämie, die den Bundesanteil der Förderung verdoppelt und es den Käufern ermöglichte, einen Zuschuss von bis zu 9.000 € für ihren erworbenen Pkw zu erhalten.

Für 2023 hat die Regierung nun deutliche Kürzungen für die Förderung vorgesehen. Zum einen fällt die Innovationsprämie weg. Zum anderen erhalten ab dem 01.01.2023 nur noch Käufer eines batterie-und brennstoffzellenbetriebenen Fahrzeugs den Umweltbonus. Plug-in-Hybride werden nicht mehr bezuschusst. Die maximale Förderung durch den Bundesanteil wird ab 2023 ebenfalls neu festgesetzt. Der Staat bezuschusst den Kauf mit bis zu 3.000 € bzw. 4.500 €. Dies hängt von der Höhe des Nettolistenpreises des erworbenen Fahrzeugs ab.

Zum 01.09.2023 reduziert sich der potenzielle Empfängerkreis. Die Umweltprämien erhalten dann ausschließlich Privatpersonen. Unternehmen, die beabsichtigen, für ihren Fuhrpark noch Elektroautos anzuschaffen, sollten sich also zeitnah darum bemühen, um für die Anschaffung noch Fördergelder zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass für den Antrag auf den staatlichen Förderanteil das Datum der Fahrzeugzulassung gilt und nicht etwa das Kaufdatum. Außerdem darf der Pkw dabei nicht bereits länger als ein Jahr zugelassen sein.

In 2024 wird die Förderung weiter reduziert, indem der Betrag der Prämien gemindert wird und zudem auch nur noch batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 45.000 € überhaupt förderfähig sind. Tipp: Es kann sich demnach für Privatpersonen lohnen, noch in 2023 ein solches Auto zu kaufen und zuzulassen, damit möglichst viele Fördergelder ausgezahlt werden. Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Umweltbonus. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, endet die Förderung mit dem Umweltbonus automatisch.

Es gilt folgende Förderstaffel: Nettolistenpreis des Fahrzeugs ab 1.1.2023 – 31.12.2023 max. 40.000 € dann  4.500 €; Nettolistenpreis ab 1.1.2023 – 31.12.2023 zwischen 40.000 € – 65.000 € dann 3.000 €. Ab 1.1.2024 Nettolistenpreis nur maximal bis 45.000 € dann 3.000 €.

Stand März 2023

Autor: Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz, Wirtschaftsprüfer

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