Erbschaftsteuer: Grundsätzliches

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Erklärvideo:
Erbschaftsteuer: Wann die Steuer greift und wie Sie Befreiungen nutzen
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Rückwirkend für Schenkungen und Erbschaften seit 1.7.2016 ist die Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten. Vor allem Familienunternehmen können damit weitgehende Steuererleichterungen nutzen. Dafür gibt es einige neue Voraussetzungen. Informieren Sie sich mit diesem Video über die Steuererleichterungen und wie Sie davon profitieren.


Link: Wegweiser 2021 des Hessischen Finanzministeriums zur Erbschaftsteuer

Checkliste: Welche Informationen benötigen wir für die Steuerberatung (PDF)

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen alle Erwerbe (Vermögensübergänge) von Todes wegen (Erbfall), die Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen (§ 1 ErbStG = Erbschaftsteuergesetz).  Hinweis: Eine Zweckzuwendung ist eine Vermögensübertragung die mit einer Auflage verbunden ist, diese Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zweckes zu verwenden (§ 8 ErbStG).

Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der Verstorbeneder Begünstigteder Schenker oder der Beschenkte ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).

Anzeige- und Erklärungspflichten bei Erbschafts- und Schenkungsfällen
(vergl. §§ 1, 2, 9, 30, 31, 34 ErbStG – Erbschaftsteuergesetz/§ 370 AO – Abgabenordnung)

Anzeige an das Finanzamt (§ 30 ErbStG – PDF-Muster):

  • Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (Erwerb von Todeswegen und Schenkungen) ist vom Erwerber (Begünstigten) binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem zuständigen Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) anzuzeigen.
  • Im Falle von Schenkungen zu Lebzeiten ist die Anzeige zusätzlich von dem vorzunehmen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (Anzeige des Schenkers gem. § 30 Abs. 2 ErbStG).
  • Die Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testaments/Schenkungsverfügung/Zweckzuwendung beruht.

Pflichtangaben in der Anzeige an das Finanzamt: (Muster-PDF)

  1. Vor- und Zuname, Beruf, Wohnanschrift und Anschrift des Verstorbenen/Schenkers
  2. Todestag, Sterbeort, Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs (Vermögens)
  4. Rechtsgrund: Gesetzliche Erbfolge, Testament, Schenkungsurkunde
  5. Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen/Schenker
  6. frühere Zuwendungen in den vergangenen zehn Jahren durch den Verstorbenen/Schenker nach Angabe von Art des Vermögens, Wert und Zeitpunkt der Vermögensübertragung

Steuererklärung
Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung verlangen (§ 149 Abs. 1 AO, § 31 Abs. 1 ErbStG). Die Abgabefrist muss mindestens einen Monat betragen. Ohne Aufforderung durch die Finanzverwaltung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung.  

Das Finanzamt kann die Abgabe einer Steuererklärung auf einem Vordruck verlangen, auf dem die Steuer selbst zu berechnen ist. Der Steuerschuldner hat die selbst berechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten. 

Anzeigepflichten der Gerichte, Behörden, Beamten und Notar
Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige über alle Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen zu erstatten, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

Folgen von Pflichtversäumnisse
Gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig das Finanzamt in Unkenntnis lässt. Die Fristen und Auflagen gilt es unbedingt einzuhalten, um Verspätungszuschläge oder gar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden. Eine Steuerstraftat liegt bereits vor, soweit vier Monate nach der Schenkung / dem Erbfall keine Steuererklärung abgegeben wurde, obwohl dies zwingend war und Steuern anfallen (Steuerhinterziehung durch Unterlassen).

Festsetzungsverjährung: Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich vier Kalenderjahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erbschaft- und Schenkungsteuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsverjährung läuft bei der Schenkungsteuer nicht vor Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO).

Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht tritt ein, wenn der Verstorbeneder Begünstigteder Schenker oder der Beschenkte ein Inländer ist (§ 2 ErbStG) für den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre (zehn Jahre bei Wegzug in die USA) dauernd im Ausland aufhalten ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.

Erbverzichtserklärung / Pflichtteilsverzicht gegen Entgelt

Um Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden, macht es in der Praxis häufig Sinn, einvernehmliche Regelungen zu treffen. So ist die Erklärung eines Erbverzichts gegen Entgelt, beispielsweise eines Kindes gegenüber den Geschwister, ein typischer Fall. Die Frage ist, welche steuerrechtlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Letztlich erfolgt im Gegensatz zu einer Schenkung eine Gegenleistung für den Erbverzicht. Denkbar wäre also für eine sichere Gestaltung, zunächst die Gegenleistung im Rahmen einer Schenkung oder erbrechtlichen Verfügung zu regeln und dann erfolgt in einem 2. Schritt durch die begünstigte Person eine Erbverzichtserklärung ohne Definition einer Gegenleistung. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2012 VIII R 57/10 ist dies jedoch nicht erforderlich. Nach dem amtlichen Leitsatz des Urteils ist der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ein erbrechtlicher – bürgerlich rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher Vertrag, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt. Damit gelten die Regelungen und Freibeträge des Erb- und Schenkungsteuerrechts.

Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem Tode des Erblassers in Erbfällen soweit keine aufschiebenden Bedingungen vorliegen und bei Schenkungen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG)

Hier eine Übersicht zu den steuerpflichtigen Vorgängen, d.h. dem Erwerb von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft:

Welcher Erwerb ist steuerpflichtig? Wann entsteht die Steuerpflicht?
Schenkungen zu Lebzeiten Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
Erbschaft aufgrund gesetzlicher oder
testamentarischer Erbfolge
mit Tod des Erblassers
Erwerb aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs mit Tod des Erblassers
Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses mit Tod des Erblassers
Erwerb aufgrund einer Auflage mit Erhalt der Leistung/des Vermögens
Schenkung auf den Todesfall mit Tod des Erblassers
Abfindungen für Verzicht bzw. Ausschlagung bei Erklärung des Verzichts/der Ausschlagung

 

Alle Details lassen sich hier nicht darstellen. Dennoch möchten wir Ihnen nachfolgend eine grobe Übersicht zu den Freibeträgen und Steuersätzen geben (§ 16 ErbStG).

Steuerklasse begünstigte Personen Freibetrag gem. § 16 ErbStG
gem. § 15 ErbStG
I Ehepartner/Lebenspartner

zzgl. Versorgungsfreibetrag gem. § 17 Abs. 1 ErbStG
gekürzt um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge bei Erwerb von Todeswegen

 

500.000

256.000

Kinder und Stiefkinder
zzgl. Versorgungsfreibetrag gem. § 17 Abs. 2 ErbStG bei Erwerb von Todeswegen gestaffelt nach Alter!

400.000

max. 52.000

Enkelkinder, wenn das Kind/Stiefkind des Erblassers gestorben ist 400.000
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 200.000
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000
II Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden                                         –
Geschwister und ihre Kinder 20.000
Stiefeltern, Schwiegerkinder und
Schwiegereltern

20.000
geschiedene Ehepartner/ehem. Lebenspartner

20.000

III alle übrigen Erben und Begünstigten 20.000

Wichtig: Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt (§ 14 ErbStG).

Nachfolgend eine Übersicht zu den seit dem 1. 1.2010 anzuwendenden Steuersätzen:

Wert des steuer-                       Steuerklassen 
pflichtigen Erwerbs 

I 

II 

III 

bis 75.000€

7%

15%

30%

bis 300.000€

11%

20%

30%

bis 600.000€

15%

25%

30%

bis 6.000.000€

19%

30%

30%

bis 13.000.000€

23%

35%

50%

bis 26.000.000€

27%

40%

50%

über 26.000.000€

30%

43%

50%

Der übersteigende Betrag des erworbenen (Erbschaft/Schenkung) Vermögens, nach Abzug aller sach- und personenbezogenen Freibeträge, wird dann der Besteuerung nach der vorgenannten Tabelle unterzogen.

Härteausgleich
Das geringfügige Überschreiten der Wertgrenze einer Steuerklasse wird durch eine Härteausgleichsregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG) abgemildert.

Sachliche Steuerbefreiungen (auszugsweise, siehe hierzu § 13 ErbStG)
Neben den persönlichen Freibeträgen bestehen noch eine Reihe sachlicher Steuerbefreiungen, die vor Ansatz der persönlichen Freibeträge vom Erwerbsvermögen in Abzug gebracht werden.

Wichtig: Es ist jeweils genau zu prüfen, ob die Steuerbefreiung für den Schenkungsfall, d.h. bei einer Vermögensübertragungen unter Lebenden oder für den Erbfall d.h. den Fall des Todes gilt.

Hausrat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke:
Freibetrag  in der Steuerklasse I = 41.000€
Freibetrag in der Steuerklasse II  + III = 12.000€

Sonstiges bewegliches Vermögen für das keine andere Befreiungsvorschrift greift (Kunst, Sammlungen u.ä.)
Freibetrag in der Steuerklasse I = 12.000€

Hausrat und sonstiges bewegliches Vermögen für das keine andere Befreiungsvorschrift greift
Freibetrag in der Steuerklasse I und der Steuerklasse II = 12.000€

Selbstgenutztes Eigenheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c)
Ehepartner
 und eingetragene Lebenspartner erben das selbst genutzte Eigenheim steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass sie nach der Erbschaft zehn Jahre lang in der Immobilie wohnen bleiben. Eine Vermietung oder ein Verkauf der Immobilie führt zur Aufhebung der Steuerbefreiung. Für Kinder ist neben den Freibeträgen ebenso die steuerfreie Übertragung einer bisher vom verstorbenen selbst genutzten  Immobilie möglich. Voraussetzung ist, das die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und die Immobilie unmittelbar nach dem Erb-/Schenkungsfall zehn Jahre von dem Begünstigten selbst genutzt wird. Die Nutzung sollte auch möglichst zeitnah nach dem Erwerb (innerhalb von längstens 6 Monaten) erfolgen. Die Regelung gilt auch für Immobilien innerhalb der EU/EWR.

Bewertung von Immobilien / Grundvermögen
Die Bewertung des Immobilienvermögens erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Dort wurde im sechsten Abschnitt die Bewertung des allgemeinen Grundvermögens in den §§ 176 bis 196 BewG geregelt. Die Regelungen zur Bewertung des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind in §§ 158 bis 175 BewG.

Die Bewertung des allgemeinen Grundvermögens erfolgt zum „Gemeinen Wert“ (§ 9, § 177 BewG). Der „Gemeine Wert“ wird durch den Wert bestimmt, der im Falle einer Veräußerung erzielbar wäre. Sachliche Umstände die den Wert des Grundvermögens beeinflussen sind zu berücksichtigen. Persönliche Umstände bleiben außer acht.

Bewertungsverfahren zur Ermittlung des gemeinen Wertes:

Der Grundbesitzwert für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke ist Bedarfsfall (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) und auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln (Steuerformular: Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts).

Die Bewertung von unbebauten Grundstücken erfolgt nach der Grundstücksgröße zum Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch (§ 196 BauGB) ermittelt und dem Finanzamt mitgeteilt. Maßgeblich ist der zuletzt ermittelte Wert. Der Bodenrichtwert resultiert aus dem tatsächlichen Verkauf vergleichbarer Grundstücke.

Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken wird nach Grundstücksarten (§ 181 BewG) und einzelnen Bewertungsverfahren unterschieden:

1. Ein- und Zweifamilienhäuser: Vergleichswertverfahren / §§ 182 Abs. 2, 183 BewG

2. Mietwohngrundstücke: Ertragswertverfahren / §§ 182 Abs. 3, 184 – 188 BewG

3. Wohnungs- und Teileigentum: Vergleichswertverfahren / §§ 182 Abs. 2, 183 BewG

4. Geschäftsgrundstücke: Ertragswertverfahren / §§ 182 Abs. 3, 184 – 188 BewG

5. gemischt genutzte Grundstücke: Ertragswertverfahren / §§ 182 Abs. 3, 184 – 188 BewG

6. sonstige bebaute Grundstücke

Soweit das Ertragswertverfahren mangels vergleichbaren Werte nicht angewendet werden kann, ist das Sachwertverfahren anzuwenden (vgl. Sachwertverfahren / §§ 182 Abs. 4, 189 – 191 BewG)

Nießbrauch
Der Kapitalwert eines eingetragenen Nießbrauchrechts mindert den Erwerb im Rahmen der Schenkung/Erbschaft. Im Gegenzug führt die spätere vorzeitige Aufhebung des Nießbrauchs zu einem steuerpflichtigen Erwerb (Neuregelung abweichend vom alten Gesetz, vergl. § 25 ErbStG a.F./Art. 1 Nr. 20 ErbStRG)

Betriebsvermögen (Begünstigtes Betriebsvermögen i.S. v. § 13b ErbStG)
Der Betriebsvermögensfreibetrag (§ 13a ErbStG) beträgt 150.000 €. Für Erben, die das Unternehmen fortführen, gelten jedoch Verschonungsregelungen, die an Bedingungen geknüpft sind.

Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen:

1.   Alternative:

85 % des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

–    Der Erbe verpflichtet sich, den Betrieb fünf Jahre lang weiterzuführen. Je Jahr verringert sich die Erbschaftsteuersumme um 20 %.

–    Die in diesem Zeitraum zusammengefasste Lohnsumme (Summe der Lohn- und Gehaltsaufwendungen) muss 400 % (je nach Zahl der Beschäftigten auch weniger) erreichen. Maßgeblich (= 100 %) ist die durchschnittliche Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre vor Eintritt des Erbfalls.

–    Das Verwaltungsvermögen (vermietete Immobilien u.a.) darf grds. max. 50 % des Betriebsvermögens betragen.

2.   Alternative:

Auf die Besteuerung des Betriebsvermögens wird vollständig verzichtet, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:

–    Der Erbe verpflichtet sich, den Betrieb sieben Jahre lang weiterzuführen. Je Jahr verringert sich die Erbschaftsteuersumme um 14,28 %.

–    Die in diesem Zeitraum zusammengefasste Lohnsumme (Summe der Lohn- und Gehaltsaufwendungen) muss 700 % erreichen. Maßgeblich (= 100 %) ist die durchschnittliche Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre vor Eintritt des Erbfalls.

–    Das Verwaltungsvermögen (vermietete Immobilien u.a.) darf grds. max. 10 % des Betriebsvermögens betragen.

Den Erben stehen auch noch die nicht ausgenutzten Teile der persönlichen Freibeträge zur Verfügung.

Was passiert mit einem sogenannten „Grabpflegekonto“
Gehört zum Vermögen des Verstorbenen ein Vorsorgeleistung, wie ein sogenanntes Grabpflegekonto, das zweckgebunden ist (Grabpflege) und über das der Erbende somit nicht frei verfügen kann, gehört es nicht zum steuerpflichtigen Vermögen. Es bleibt Erbschaftsteuerfrei. (OFD Münster, 20.03.2012 Az. S 2400-39-St 22-31).

Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Mit § 35b EStG besteht eine Ermäßigungsregelung soweit Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen mit Erbschaftsteuer belastet sind.

Hinweis:
Die genaue Steuerberechnung und Ermittlung der Freibeträge ist ohne fachlichen Rat nicht möglich. Insoweit dienen diese Informationen nur der groben Orientierung. Sprechen Sie im konkreten Fall mit dem Berater unseres Hauses.

Die Übertragung von Vermögen bedarf jedoch nicht nur steuerlicher Überlegungen. Die wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen gilt es herauszuarbeiten. In der Zukunft liegende Risiken sind zu bedenken. Das Übersehen von Problemen, wie die notwendige eigene Absicherung, das Bestehen von Interessenskollisionen, die Risiken einer Erbengemeinschaft oder auch nur das Versäumen von Handlungsfristen kann erhebliche nachteilige Folgen haben. Es ist zu klären, welche Ziele erreicht, ob und wie Vermögen übertragen werden soll. Erst dann kann die Umsetzung gezielt und steueroptimiert erfolgen. Um dies erfolgreich durchzuführen bedarf es einer eingehenden Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwälte/Notare an deren Ende ein, für den Auftraggeber überschaubares Konzept steht. Allein die Angst vor hohen Beratungskosten veranlasst viele Bürger ihre Vermögensentscheidungen aufgrund von Erkenntnissen aus Biertischgesprächen und Zeitschriften zu treffen. Das böse Erwachen kommt meist später und wird am Ende deutlich teurer.

Wie sollte also in der Praxis vorgegangen werden:

  1. Ermittlung und Niederschreiben der persönlichen Ziele, Wünsche, Ängste und vermeintlichen Risiken
  2. Zusammenstellung der persönlichen Daten und Unterlagen
  3. Erteilung eines Beratungsauftrags an einen Rechtsanwalt/Notar und an einen Steuerberater zur kritischen Analyse des Ist-Zustandes, Darstellung der Gestaltungsalternativen, Möglichkeiten und Risiken sowie der steuerlichen Konsequenzen hieraus
  4. Umsetzung der Empfehlung/Entscheidung und Handeln
  5. Kontrollieren/Überwachen/Abgleich mit den definierten Ziele

Tipp: Legen Sie eine „Notfall-Mappe/Wichtig Mappe (Link: Hessisches Sozialministerium) mit den wichtigen Informationen an.

Auch die einmal so getroffenen Regelungen sollten in Abständen auf ihren Bestand hin überprüft werden. Zur Erarbeitung einer Lösung stehen wir gerne mit Ihrem Anwalt oder unseren Partneranwälten/Notaren zur Verfügung.

Stand: Juni 2020

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.