Erhaltungsaufwendungen bei Immobilien
Verteilung von Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV
Größere Erhaltungsaufwendungen können aufgrund der Höhe ihre steuerliche Wirkung im Jahr der Entstehung verfehlen, da keine ausreichenden steuerpflichtigen positiven Einkünfte zur Verrechnung vorhanden sind oder der Grenzsteuersatz einfach zu niedrig ist. Mit der Vorschrift des § 82b bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Aufwendungen steuerlich in gleichen Beträgen auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen und damit die steuerliche Wirkung zu optimieren.