Kinderbetreuungskosten

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Erläuterungen zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind für Kinder ab ihrer Geburt bis zu ihrem 14. Geburtstag (Vollendung des 14. Lebensjahres) steuermindernd als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages zu berücksichtigen. Für behinderte Kinder, die wegen ihrer Behinderung nicht im Stande sind sich selbst zu unterhalten, können ohne Altersgrenze Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG). Auf besondere Anspruchsvoraussetzungen wie die Erwerbstätigkeit der Eltern kommt es nicht mehr an.  Abzugsfähig sind 2/3 der belegten Kinderbetreuungskosten von maximal 6.000 €. Damit können 2/3 = maximal 4.000 € steuermindernd berücksichtigt werden. Als Nachweis genügen die Rechnung und der Beleg zur Bankzahlung (Kontoauszug, Onlineabrechnung). Kinderbetreuungskosten müssen unbar, per Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S.4 EStG), ansonsten sind sie steuerlich nicht abzugsfähig.

TIPP: Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Kinderbetreuungskosten (Beispiel für Kinder ab dem 14 Lebensjahr) können ggf. nach § 35a EStGHaushaltsnahe Dienstleistungen“ steuermindernd geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Was sind eigentlich Kinderbetreuungskosten?
Nicht alle Aufwendungen, die für ein Kind entstehen, sind als Kinderbetreuungskosten einzustufen. Begünstigt sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung eines Kindes. Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Es sind nur die „typischen“ Kinderbetreuungsaufwendungen abziehbar, z.B. die Aufwendungen, die durch einen BabysitterErzieher, eine Tages- und Wochenmutter, einen KindergartenKinderhort, eine Kindertagesstätte oder eine andere Art der behütenden Kinderbetreuung (Bsp. Ferienspiele in den Schulferien) entstehen. Verpflegungs- oder Fahrtkosten für das Kind können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Erstattete / berechnete Fahrtkosten an die Betreuungsperson sind jedoch abzugsfähig. Dies auch, wenn ansonsten die Betreuungsperson keine Vergütung erhält (Beispiel: Oma kommt zur Beaufsichtigung – Vergl. FG BaWü 9. 5.2012 4K 3278/11).

Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen sind keine Kinderbetreuungskosten. Aufwendungen für Sportvereine und Nachhilfeunterricht sind damit ebenso von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall fließend sein. So kann es z.B. unschädlich sein, wenn das Kind während der „behütenden“ Betreuung bei den Schularbeiten unterstützt wird oder sich sportlich betätigt. Solange der Betreuungszweck im Mittelpunkt steht und der wesentliche Bestandteil der Dienstleistung ist, handelt es sich um begünstigte Kinderbetreuungskosten.

Die Verpflegungsaufwendungen für das betreute Kind gehören schon dem Charakter nach nicht zu den Kinderbetreuungskosten und sind demgemäß vom Abzug ausgeschlossen (vergl. BFH III R 1/86 BStBL II 87,490). Die Verpflegungsaufwendungen sind ggf. im Wege der Schätzung aus den berechneten Betreuungskosten herauszurechnen. Erfolgt die Betreuung durch angestellte Personen, wie zum Beispiel bei einem Au-Pair-Arbeitsverhältnis, gehören zu den Aufwendungen für diese Betreuungsperson und damit zu den Kinderbetreuungskosten neben dem gezahlten Lohn auch evtl. Leistungen wie Kost + Logis (Sachbezugswerte), die Aufwendungen für den Steuerberater / die Lohnabrechnung und ggf. Fahrtkosten.

Wer kann Kinderbetreuungskosten geltend machen?
Kinderbetreuungskosten können unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Inländer) für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind steuermindernd geltend machen, soweit sie hierfür den Aufwand auch getragen haben. Werden beispielsweise die Kindergartengebühren von den Großeltern oder dem geschiedenen Ehegatten bezahlt, in deren Haushalt das Kind nicht lebt, kann keiner der Betroffenen Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen. Der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt, hatte im Beispielfall keine Aufwendungen. Im Haushalt der anderen Beteiligten lebte jedoch das Kind nicht. Insoweit sollte dies im Vorfeld bedacht werden. Besser wäre es im Beispielfall gewesen, wenn die Großeltern oder der geschiedene Ehegatte dem Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt, die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hätten, damit dieser die Kinderbetreuungsaufwendungen direkt bezahlt.

Tipp: Bei zusammenlebenden, unverheirateten Ehegatten, sollte jeweils der höherverdienende Ehegatten den Betreuungsvertrag zur Betreuung des Kindes abschließen, um damit den höchstmöglichen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Bei getrennt lebenden Eltern lebt das Kind dem ersten Anschein nach in dem Haushalt in dem es polizeilich gemeldet ist. Auch die Zahlung des Kindergeldes kann für den Kindergeldempfänger ein Indiz dafür sein, dass das Kind seinem Haushalt zugeordnet ist. Gehörte das Kind im Veranlagungsjahr zum Haushalt des einen wie auch zum Haushalt des anderen Elternteil, kann jeder Elternteil nur maximal die Hälfte des Höchstbetrages (50 % von 4.000 € = 2.000 €) in Anspruch nehmen. Die Eltern können hierzu einvernehmlich abweichende Regelungen (prozentuale Aufteilung) treffen. Dies ist mit der Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) dem Finanzamt anzuzeigen. Wird über die Haushaltszugehörigkeit zwischen den Elternteilen gestritten, tragen diese die Beweislast. Eine Heimunterbringung ist für die Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht schädlich, soweit das Kind sich dennoch regelmäßig im Haushalt des Steuerpflichtigen aufhält und dort hierfür die Voraussetzungen gegeben sind (vergl. BFH X R 24/99 v. 14.11.2001).

Hinweis zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung / Freibetrag im ELSTAM-Verfahren
Kinderbetreuungskosten können bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung steuermindernd berücksichtigt werden (§39a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies führt dann zu einer monatlichen Steuerentlastung (höherer Nettolohn) Hierzu beim Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Die zu erwartenden Kinderbetreuungskosten sind summenmäßig zu beziffern und zu belegen (Vorjahresaufwand, Gebührenbescheid o.ä.). Nach Ablauf des Kalenderjahres besteht dann die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG) mit dem belegmäßigen Nachweis der tatsächlich angefallenen Kinderbetreuungskosten.

Fazit:

  1. Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können steuermindernd als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gelten Ausnahmeregelungen.
  2. Kinderbetreuungskosten kann der Steuerpflichtige geltend machen in dessen Haushalt das Kind lebt und soweit er die Aufwendungen auch selbst getragen hat.
  3. Kinderbetreuungskosten können maximal bis zu 2/3 von 6.000 € = 4.000 € steuermindernd berücksichtigt werden.
  4. Für im Ausland lebende Kinder gelten u.U. nach der Ländergruppenaufteilung niedrige Höchstbeträge. (Je nach Ländergruppe: 3/4 = 3.000 €,  1/2 = 2.000 € oder 1/4 = 1.000 €, gem. § 10 Abs. 1 Nr. S.3 EStG)
  5. Als belegmäßiger Nachweis dient die Rechnung und der Überweisungsbeleg (Kontoauszug, Onlinebeleg, Dauerauftrag).Typische Nachweise: Gebührenbescheid, Rechnung, Lohnabrechnung-Tagesmutter, Au-Pair-Vertrag
  6. Barzahlungen sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S.4 EStG)
  7. Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für die Beaufsichtigung eines Kindes und damit keine Unterrichts- / Verpflegungskosten oder Beiträge für sportliche oder Freizeitbetätigungen ( § 10 Abs. 1 Nr. 5 S.2 EStG).
  8. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern ab 14 können im Einzelfall im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen (Beispiel Haushaltshilfe) steuermindernd berücksichtigt werden (§ 35a EStG).
  9. Bei zusammenlebenden, unverheirateten Ehegatten, sollte jeweils der Höherverdienende Ehegatten den Betreuungsvertrag zur Betreuung des Kindes abschließen, um damit den höchstmöglichen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
  10. Die Steuerersparnis liegt bezogen auf den tatsächlichen Aufwand knapp über 20% der Betreuungskosten soweit der Höchstbetrag von 6.000 € nicht überschritten wurde.
Fallbeispiele zur steuermindernden Wirkung von Kinderbetreuungskosten
(vom konkreten Einzelfall abweichende Annäherungswerte!)    
             
Fall 1: Alleinerziehende, monatlicher Bruttolohn 2.000 Euro – Kindertagesstätte
monatliche Lohnsteuer (ca.)   120,83 Euro    
Solidaritätszuschlag     0,00 Euro    
ggf. Kirchensteuer     3,61 Euro    
Steuerbelastung monatlich   124,44 Euro    
Steuerbelastung jährlich   1.493,28 Euro    
             
Kinderbetreuungskosten:        
12 Monate à 160,00 Euro jährlich 1.920,00 Euro (ohne Verpflegungsanteil)
steuerlich abzugsfähig: 2/3, max. 4.000 Euro 1.280,00 Euro    
             
Steuerbelastung jährlich nach Abzug der KB 1.132,00 Euro    
Steuerersparnis (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer) 361,28 Euro    
Steuerersparnis je Monat:   30,11 Euro    
bezogen auf die tatsächlichen Aufwendungen: 19 %    
             
Fall 2: Ehepaar, beide berufstätig, Monatsbruttolohn zusammen 4.500 Euro  
monatliche Lohnsteuer (ca.)   432,00 Euro    
Solidaritätszuschlag     0,00 Euro    
ggf. Kirchensteuer     30,69 Euro    
Steuerbelastung monatlich   462,69 Euro    
Steuerbelastung jährlich   5.552,28 Euro    
             
Kinderbetreuungskosten:        
12 Monate à 160,00 Euro jährlich 1.920,00 Euro (ohne Verpflegungsanteil)
steuerlich abzugsfähig: 2/3, max. 4.000 Euro 1.280,00 Euro    
             
Steuerbelastung jährlich nach Abzug der KB 5.180,00 Euro    
Steuerersparnis (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer) 372,28 Euro    
Steuerersparnis je Monat:   31,02 Euro    
bezogen auf die tatsächlichen Aufwendungen: 19 %    

Kinderbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) steuermindernd berücksichtigen!
Handelt es sich nicht um Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, ist jedoch unter Umständen eine Steuerminderung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a EStG möglich.

Zwei Varianten für den Abzug haushaltsnaher Aufwendungen:

20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr, wenn das Kind von einer geringfügig beschäftigten Person betreut wird,

  • 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, wenn jemand zur Betreuung des Kindes sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, oder die Dienstleistung eines Unternehmens hierfür beauftragt wurde.

Wegen der verschiedenen gesetzlichen Änderungen § 35a EStG in den vergangenen Jahren wird auf die Gesetzeslage in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum hingewiesen (vergl. § 52 Abs. 50b EStG).

Konkurrenzen der einzelnen Regelungen untereinander
Abzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG?
– wenn Nein, dann
Abzug als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 35a EStG.

Stand Februar 2022

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