Umsatzsteuer – Fälligkeit/Entstehung/Vorsteuerabzug

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Gem. § 13 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird.  Wird das Entgelt bereits vereinnahmt bevor die Leistung ausgeführt wurde, so entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Gem. § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird auf Antrag gestattet, dass Freiberufler und nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ berechnet. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Die gleiche Regelung kann auf Antrag angewendet werden, wenn der Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € (bis 2023: 600.000 €) betragen hat.

Im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird von einer Ist-Besteuerung gesprochen.

Von der, an das Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer, kann der Unternehmer, nach den gesetzlichen Regelungen, die Umsatzsteuer abziehen, die seinem Unternehmen in Rechnung gestellt wurde. Fachlich spricht man hier von dem sogenannten Vorsteuerabzug nach den Regelungen des § 15 UStG. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass dem Unternehmer eine ordentlich ausgestellte Rechnung vorliegt, aus der die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hervorgeht (§ 15 UStG). Darüber hinaus muss die in Rechnung gestellte Leistung oder die Zahlung hierzu erbracht sein.

Stand Januar 2024

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