Ferienjobs – Was gilt es zu beachten? 

Alle Jahre wieder stellen sich für Schüler, Studenten, Unternehmer oder auch Eltern eine Vielzahl von Fragen rund um den Ferienjob. Die Themen wie etwa „Ab wann dürfen Kinder arbeiten„, „Wie sind sie versichert“ oder “ Wie hoch ist die anfallende Steuer“, berühren eine ganze Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete. Ob überhaupt, ab welchem Alter und mit welchen Einschränkungen Kinder und Jugendliche zu beschäftigen sind und welche steuern- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen es zu beachten gilt, wird in der Praxis oft nicht bedacht. Dies kann, insbesondere bei Rechtsverstößen, unangenehme Folgen mit sich bringen.

Gem. § 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche sind Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist man Erwachsener. Jugendliche die noch zur Schule gehen dürfen nach dem Jugendschutzgesetz generell keine feste Nebentätigkeit annehmen. Leichte Aushilfsjobs von täglich bis zu zwei Stunden sind Jugendlichen ab 13 mit Einwilligung ihrer Eltern erlaubt. Hierzu gehören Jobs wie Prospekte oder Zeitschriften austragen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Haustierversorgung, Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, für Vereine etc., aber nicht in Bereichen der gewerblichen Wirtschaft.  Die Schule darf jedoch nicht vernachlässigt werden. Jugendliche ab 15 Jahre dürfen in den Ferien – mit Erlaubnis der Eltern – bereits bis zu acht Stunden am Tag leichte Tätigkeiten ausführen. Von Ausnahmen abgesehen liegt die Arbeitszeit zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr. Sonderregelungen gelten hier für das Gaststättengewerbe und die Arbeiten in Bäckereien, beim Theater, in Krankenhäusern etc.

Die Sozialversicherungspflicht gilt grundsätzlich auch für Schüler. Ein reiner Ferienjob führt zu einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung die nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage in einem Kalenderjahr andauert und damit sozialversicherungsfrei ist. Auf die Höhe des Einkommens kommt es hierbei nicht an. Es besteht jedoch die Pflicht den Schüler/Studenten bei der Mini-Job-Zentrale anzumelden (Personengruppe „110“).

Wichtig: Diese Regelung kann nicht angewendet werden, wenn der Schüler/Student bereits vorher berufstätig war oder ein Ausbildungsarbeitsverhältnis beginnt.

Schüler/Studenten die bereits tätig waren bzw. regelmäßig tätig sind, können dies im Rahmen eines Minijobs erledigen. Voraussetzung ist, dass der Monatslohn die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 €) nicht übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Falle für den Schüler/Studenten eine Abgabenpauschale von 31,2 % (15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung, 2 % Lohnsteuer, 0,29 % Umlage Schwangerschaft/Mutterschaft, 0,9% Umlage Krankheit und 0,09 % Insolvenzgeldumlage). Darüber hinaus besteht für den Schüler noch die Aufstockungsoption für eigene Rentenbeiträge. Details hierzu können bei der Minijob-Zentrale abgerufen werden.

Auch Schüler und Studenten unterliegen der Steuerpflicht. Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs, bleibt es bei der vom Arbeitgeber getragenen Pauschalsteuer von 2% und der Schüler/Student muss diese Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht mehr erklären bzw. muss im Regelfall keine Steuererklärung abgeben. Ferienjobber oder Schüler/Studenten die nicht im Rahmen der Minijob-Regelung abgerechnet werden, geben ihrem Arbeitgeber einfach die persönliche Steueridentifikationsnummer an. Der Arbeitgeber kann die Besteuerungsdaten (ELStAM-Daten) direkt bei der Finanzverwaltung abrufen. Der Lohnsteuerabzug erfolgt wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von ca. 1.300 € fallen aufgrund der Jahresfreibeträge (Grundfreibetrag 2024 = 11.784 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2023 =1.230 € u.a.) keine Steuern an.  Liegt das Monatseinkommen darüber, kann die zu viel gezahlte Steuer mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt nach Ablauf des Jahres zurückgefordert werden (Antragsveranlagung).

Gesetzliche Grundlagen:
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Jugendschutzgesetz (JuschG)

Links und Merkblätter zum Thema „Ferienarbeit“:

IHK-Berlin: Merkblatt zu Ferienjobs
Mini-Job-Zentrale

Stand November 2024