Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

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Eine Körperschaft wird nur als gemeinnützig anerkannt, wenn sie ihre Zwecke selbstlos verfolgt.  Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt.

Typische – steuerschädliche – Fälle:

  • Schwerpunktaktivität der Körperschaft ist die Vermehrung des eigenen Vermögens
  • Die Finanzierung der Körperschaft erfolgt ausschließlich durch Darlehen der Gründungsmitglieder
  • Die Körperschaft dient in erster Linie der Einkünfteerzielung ihrer Mitglieder
  • Der steuerpflichtige Wirtschaftsbetrieb stellt nach dem Gesamtbild die wesentliche Aktivität der Körperschaft da.
  • Verluste aus dem steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb werden durch die Überschüsse aus dem Idellen Bereich, Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung ausgeglichen.

Unterhält die Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dürfen die Aktivitäten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in der Gesamtbetrachtung nicht überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Körperschaft das Gepräge gibt, bzw. vorrangig verfolgt wird. Zur Beurteilung dieser Fragen sind nicht nur die Umsätze, sondern die Gesamtaufwendungen der Organe und Mitglieder Körperschaft hinsichtlich Zeit und Geld zu gewichten.

Wesentliche Bedingungen zu den Anforderungen an die Selbstlosigkeit:

  • Es dürfen in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt werden (§ 55 Abs. 1 AO). Insbesondere dürfen Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung nicht durch Mittel aus den steuerbegünstigten Bereichen ausgeglichen werden.

Praxishinweise:

Maßgeblich ist der Verlust aus dem einheitlichen steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO) des jeweiligen Geschäftsjahres. Dieser kann sich aus  einer Summe von Verlusten und Gewinnen einzelner Wirtschaftsbetriebe ergeben. Der Verlust ist unschädlich soweit sich aus einer Gesamtrechnung der Wirtschaftsbetrieb der vorausgegangenen sechs Jahre eine positives Ergebnis (Gewinn) ergibt, dass ausreicht, um diesen Verlust auszugleichen.

Ein steuerlich ermittelter Verlust ist unschädlich, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist und wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Wirtschaftsgut wurde für den ideellen Bereich angeschafft oder hergestellt und wird nur zu besseren Ausnutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet (Beispiel Vereinsheim mit integriertem Gaststättenbetrieb)
  • der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes.

Diese Grundsätze gelten auch für andere gemischte Aufwendungen bei der gemeinnützigrechtlichen Beurteilung von Verlusten.

Der Verlust kann auch dadurch steuerunschädlich gestellt werden, dass der Wirtschaftsbetrieb eine Darlehen zum Ausgleich des Verlustes aufnimmt und dieses aus seinen zukünftigen Erträgen bedient (Zinsen + Tilgung). Werden zur Sicherung des Darlehens Vermögenswerte der Körperschaft belastet, ist dies alleine nicht schädlich.

Insbesondere zur Erlangung eines hohen Vorsteuerabzugs, wurden häufig Teile von neu errichteten Gebäuden, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu geordnet. Beispielsweise die Fläche zur Verpachtung der Vereinsgaststätte. Nach Mitgliederschwund und Rückgang der Ertragskraft der Vereinsgaststätte ist diese oft nicht mehr in der Lage einen Mietzins zur Abdeckung von Zins und Tilgung zu leisten. Hier sollten die Flächenaufteilungen/Nutzungen insgesamt überprüft und ggf. angepasst werden. Geprüft wird beispielsweise, ob durch die Gaststätte überhaupt noch eine vollständige Nutzung des Gebäudes erfolgt oder das Gebäude zwischenzeitlich vermehrt zu Vereinszwecken genutzt wird. Eine möglich geänderte Zuordnung kann zu anderen wirtschaftlichen Ergebnissen und ggf. auch zur Rückforderung von Vorsteuern (Umsatzsteuer § 15a UStG) führen.

Ein einmaliger, überraschender Verlust aufgrund einer Fehlkalkulation führt nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Die Regelungen sind analog für die Vermögensverwaltung anzuwenden.

  • Die Mittel müssen (ausgenommen der Regelungen gem. § 58 AO) ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO).
  • Die Mitglieder oder Gesellschafter der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO).
  • Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO).

Dies gilt nicht soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

Keine Zuwendungen liegen vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht und die Werte von Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen abgewogen sind.

  • Bei Auflösung des Vereins / der Körperschaft oder beim Ausscheiden von Mitgliedern/Gesellschaftern, darf kein Vereinsvermögen an die Mitglieder / Gesellschafter zurückgezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind eingezahlte Kapitalanteile oder eingelegte Sacheinlagen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AO).
  • Die Körperschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 3 AO).

Eine Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn ihrer Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen. Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn eine Körperschaft dies sich durch Geldspenden finanziert, diese überwiegend für ihre Verwaltung und Spendenwerbung verbraucht.

Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn die Gesamthöhe der Verwaltungsausgaben nicht zu beanstanden sind, aber eine einzelne Verwaltungsausgabe (Bsp. Gehalt des Gf.) als unangemessen anzusehen ist.

Verwendet eine Körperschaft Mittel zur Werbung neuer Mitglieder, ist dies nicht zu beanstanden, wenn sie hierfür jährlich nicht mehr als 10% ihrer Mitgliedsbeiträge aufwendet.

  • Bei Auflösung der Körperschaft muss das Restvermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 + § 61 AO). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn beispielsweise das Restvermögen einer anderen inländischen steuerbegünstigten Körperschaft zufällt. Eine entsprechende Regelung ist gem. § 61 AO in der Satzung genau zu treffen. 

Praxishinweise: 

  1. Sollte in der Vereinssatzung als Begünstigter im Falle einer Auflösung eine Körperschaft angeführt sein, die nicht oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, wird die Finanzverwaltung die Anerkennung widerrufen.
  2. Die aktuelle Vereinsatzung sollte hinsichtlich der Vorschrift zur Begünstigung bei Auflösung des Vereins geprüft werden. Der Gesetzgeber und insbesondere die jüngste Rechtsprechung lassen hier nur keinen Spielraum für Ausnahmeregelungen im Sinne von (Wegfall von § 61 Abs. 2 AO).

Hinweis:

Die Ausnahmeregelung gem. § 61 Abs. 2 AO, nachdem die im Falle der Auflösung begünstigte Körperschaft erst später genannt wird, wurde ab 2007 ersatzlos gestrichen.

  1. Gemäß Verfügung der OFD Cottbus v. 15. 9.1993 unterliegt auch das vor Anerkennung der Steuerbegünstigung angesammelte Vermögen eines Vereins der Vermögensbindung.

 

Dieter P. Gonze, Stb

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