Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

image_print

Eine Körperschaft muss die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst – dies bedeutet unmittelbar – verwirklichen. Eine Körperschaft die ihre Mittel ausschließlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergibt, verwirklicht ihre Zwecke nur mittelbar.

Die Unmittelbarkeit kann auch durch die Beauftragung von Hilfspersonen oder anderen Körperschaften aufgrund fest vereinbarter Verträge erfolgen. Das Wirken der Hilfsperson kann dann wie das eigene Handeln gewertet werden. Voraussetzung ist, dass die steuerbegünstigte Körperschaft auf Grund der konkret getroffenen vertraglichen Vereinbarungen den Inhalt und Umfang und das Handeln und Wirken der beauftragten Personen/Institution bestimmen kann. Entsprechende Nachweise sind an Hand der Verträge, wie Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge zu führen (vergleiche § 57 Abs. 1 Satz 2 AO).

Ausnahme-/Sonderregelungen zur Unmittelbarkeit:

  1. Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind (Dachorganisation), wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt (§ 57 Abs. 2 AO)
  2. Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft satzungsgemäß Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft verwendet (Fördervereine, Spendensammelvereine gem. § 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln muss in der Satzung angegeben sein.

Typische Körperschaften sind hier:

Fördervereine für Kindergärten, Schulen, für kulturelle Zwecke zum Bau oder Renovierung von Gebäuden, Sporthilfefördervereine etc.

Die Nennung der Körperschaft die begünstigt werden soll in der Satzung der spendenden Körperschaft ist nicht erforderlich.

Die begünstigte Körperschaft muss jedoch selbst steuerbegünstigt und unbeschränkt steuerpflichtig (Inländer) sein. Bei Zuwendungen an beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (Ausländer) muss die Mittelverwendung für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden.

Ein Förderverein kann auch als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er wirtschaftlich tätig ist. Beispielsweise durch die Planung und Durchführung von Festveranstaltungen. Die wirtschaftliche Betätigung dürfen dem Verein jedoch nicht das Gepräge geben (Vergleiche hierzu: OFD Verfügung, Saarbrücken v. 16. 9.1997)

  1. Die teilweise – nicht überwiegende – Weitergabe eigener Mittel (Geld- und Sachmittel) an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist unschädlich (§ 58 Nr. 2 AO). Voraussetzung ist, dass beide Körperschaften dem Grunde nach steuerbegünstigt tätig sind. Nicht überwiegend ist gleichbedeutend mit maximal der Hälfte. Bemessungsgrundlage ist das freiverwendbare Vereinsvermögen. (Vergleiche hierzu OFD-Verfügungen: Magdeburg v. 20. 4.2005, Frankfurt 4.12.2003)
  2. Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte und ihr gehörende Räume anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt (§ 58 Nr. 3+4 AO).

Beispiele hierzu:

  1. Überlassung von Sportstätten
  2. Überlassung von Personal + Krankenfahrzeugen

Hinweise:

  1. Die Gestellung von Arbeitskräften kann jedoch nicht alleiniger oder überwiegender Satzungszweck sein. Vergleiche hierzu: BMF-Schreiben vom 21. 1.2003, BStBl. 2003, Seite 107
  2. Die Überlassung von Räumen oder Sportstätten, Sportanlagen, Freibäder an andere steuerbegünstigte Organisationen ist zunächst unschädlich. Bestimmte Fallkonstellationen sind hiervon jedoch durch die Rechtsprechung ausgenommen worden.

Problembereiche haben sich durch die Auslagerung von Dienstleistungen gemeinnütziger Träger in eigene – nicht steuerbegünstigte – Unternehmen ergeben. Hierzu gehören z. Bs. Technische Dienste, Reinigungs- und Küchendienste, Hol- und Bringdienste etc. Grundsätzlich gehört zwar die entgeltliche Überlassung von Räumen etc. in den Bereich der Vermögensverwaltung, die wird aber gem. OFD Verfügung vom 8.12.2004 (Ffm) verneint, soweit es sich bei dem steuerbegünstigten Unternehmen und dem „Mieterunternehmen“ um eine Organschaft handelt.

Dieter P. Gonze, Stb

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.