GmbH – Check: Steueroptimierung im Rahmen einer unternehmergeführten Kapitalgesellschaft 

Steueroptimierung im Rahmen einer unternehmergeführten Kapitalgesellschaft 

Der Betrieb der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erfordert und bietet eine strikte Trennung zwischen dem Vermögen und Finanzbedarf des unternehmerischen Bereiches vom privaten Bereich.

Eine durchfinanzierte und mit ausreichend Eigenkapital ausgestattete GmbH garantiert dem Unternehmer – auch in Krisenzeiten – die regelmäßige Zahlung seines für seinen privaten Lebensbedarf zugedachten Gehaltes und den Aufbau der privaten Altersvorsorge.

Auch private steuerliche Risiken halten sich in Grenzen. Das monatliche von der GmbH bezogene Gehalt wird parallel zum Auszahlungszeitpunkt versteuert. Mit dem Nettogehalt muss der Unternehmer die Aufwendungen für seinen privaten Lebensbedarf finanzieren. Im Gegensatz zum Personenunternehmen können nicht einfach liquide Mittel des Unternehmens per Überweisung der Privatsphäre zugeführt werden.

Die im Unternehmen erwirtschafteten Gewinne können einmal zum weiteren Aufbau des Eigenkapitals der Gesellschaft und/oder zur Erhöhung der Einnahmen der Gesellschafter verwendet werden. Die steuerlichen Belastungen hieraus sind – vom Gesetzgeber gewollt – unterschiedlich.

Gewinne, die auf lange Zeit im Unternehmen zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben, werden niedriger besteuert, als bei einer Ausschüttung an die Gesellschafter.

Wie hoch der tatsächliche Eigenkapitalbedarf des Unternehmens ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall ermitteln. Ein weitgehend mit Eigenkapital durchfinanziertes Unternehmen bietet u.a. folgende Vorteile:

  • keine persönlichen Bürgschaften für Bankkredite bei ausreichenden Sicherheiten im Unternehmen
  • strikte haftungsrechtliche und steuerliche Trennung von Privat und Firmenvermögen
  • erhöhte Wettbewerbsfähigkeit und Gewinnerzielungsmöglichkeit durch niedrigeren Zinsaufwand
  • beste Konditionen durch sehr gutes Rating
  • Wettbewerbsvorteile bei der Kundenakquisition durch die Unternehmenspräsentation mit einer erstklassigen Bilanz
  • kein vorzeitiger handels-/insolvenzrechtlicher Handlungszwang bei vorübergehenden Unternehmenskrisen.

Insbesondere in Krisenzeiten bestehen für GmbHs mit Millionenumsätzen bei einem Stammkapital von 25.000 € erhebliche Risiken im Bereich der Insolvenzverschleppung. Die Risiken treffen nicht nur das Unternehmen, sondern in erster Linie die Geschäftsführung und ggf. die geschäftsführenden Gesellschafter.

Im Krisenfall, bzw. bei nicht zu lösender Kapitalnot, ist u.U. die Auflösung/Umwandlung des Unternehmens in eine andere Gesellschaftsform anzuraten.

Nun zunächst ein kurzer Überblick zur steuerlichen GmbH-Betrachtung ab dem Jahre 2008.

In nachfolgender Darstellung bleiben aus Vereinfachungsgründen der Soli-Zuschlag und die Kirchensteuer unberücksichtigt. 

Ermittlung der Ertragsteuerbelastung/Jahr:

Satz

      2009

Gewinn vor Steuern

100,00 €

Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von (100 € x 3,5 x 380%)

380 %

13,30 €

Gewinn vor Körperschaftsteuer:

86,70 €

Körperschaftsteuer 2009

15 %

15,00 €

Gewinn nach Steuern:   

71,70 €

verbleibender Gewinn in der Gesellschaft   
soweit keine Ausschüttung erfolgt:

71,70 €

Steuerbelastung der Gesellschaft  in %:

28,30 %

 

Bei Vollausschüttung an den Gesellschafter:

zu versteuern

nach dem Teileinkünfteverfahren   60 % von 71,70 € = 43,02 €

42 %

18,07 €

 

 

verbleibender Gewinn beim Gesellschafter:

53,63 €

Steuerbelastung insgesamt in %:  (28,30 € + 18,07 €)

46,37 %

Maximale Steuerbelastung* (Einkommensteuer) bei Minimierung
des Gewinns durch Gesellschafterlohn in %:

42,00 %

(*“Reichensteuer 45 %“ ab einem z.v.E von 250.000 € / Verheiratete 500.000 €)

 

Aus der Tabelle ist zu erkennen, dass Gewinne, die im Unternehmen verbleiben, mit einer Steuer von 28,3 % belastet werden. Je nach dem gewerbesteuerlichen Hebesatz der Betriebsstättengemeinde kann die tatsächliche Belastung etwas höher oder niedriger liegen.

Erfolgt eine Ausschüttung dieser Gewinne, führt dies zu einer Belastung von 46,37 %.

Eine Minimierung des Gewinns durch eine Anpassung der Vergütungen für den im Unternehmen tätigen Gesellschafter führt im Jahre 2009 zu einer maximalen Steuerbelastung von
42 % bzw. 45 %.

Natürlich kann eine Ausschüttungsoptimierung auch durch Gewinnausschüttungen zum Zeitpunkt niedriger Steuersätze auf Gesellschafterebene (Verlustverrechnung etc.) erreicht werden. Die Mittel können ggf. über Gesellschafterdarlehen der Gesellschaft wieder zugeführt werden.

Als erstes Fazit ist festzuhalten:

Das Eigenkapital einer GmbH sollte aus nicht ausgeschütteten Gewinnen weiter aufgebaut werden. Die Einlage in Darlehensform oder in Form einer Kapitalerhöhung aus bereits versteuerten Gesellschaftermitteln ist in der Regel steuerlich deutlich ungünstiger.

Grundsätzliche Überlegungen zur strategischen Ausrichtung der

Einkommens-/Gewinnpolitik 

Welche Gründe sprechen für eine Erhöhung und Verbleib des Gewinns in der Kapitalgesellschaft? 

1.      Grundsätzlich sollte die Gesellschaft jedes Jahr ausreichende Gewinne erzielen, um eine angemessene Verzinsung der von den Gesellschaftern für die Kapitalanteile aufgebrachten Mittel zu bieten. Weitere Vorteile sind:

a.      Abmilderung der Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung durch überhöhte Bezüge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter, da die Anteilseigner ausreichend befriedigt wurden.

b.      Erhöhung des Unternehmenswertes bei einer auf den Ertrag der Gesellschaft ausgerichteten Unternehmensbewertung (bessere Verkaufbarkeit, besseres Rating etc.)

2.      Das Eigenkapital der Gesellschaft soll langfristig erhöht werden, um die Liquidität der Gesellschaft zu stärken und die Abhängigkeit von Fremdmitteln (Banken) und Gesellschafterbürgschaften abzubauen. Bei einer Besteuerung von Gewinnen mit ca. 30 % (auf Ebene der Gesellschaft) ist dieser Weg der Eigenkapitalverstärkung günstiger als bereits entnommene und deutlich höher besteuerte Gewinne in Form von Gesellschafterdarlehen oder Kapitalerhöhungen in die Firma wieder einzuzahlen. Auch besteht bei ausreichendem Eigenkapital die Möglichkeit bei Kreditverhandlungen auf persönliche Bürgschaften der Gesellschafter zu verzichten oder diese betragsmäßig zu begrenzen.

3.      Eine meist mit zunehmenden Alter der Gesellschafter angestrebte strikte Trennung zwischen der privaten Vermögensseite der Gesellschafter und der Lebensfähigkeit der Gesellschaft, verlangt eine ausreichende Kapitaldeckung der Gesellschaft. Nur so können Umsatzausfälle und Krisenzeiten des Unternehmens ohne Kapitalintervention oder persönliche Bürgschaften der Gesellschafter erfolgreich bewältigt werden.

Welche Gründe sprechen für eine Erhöhung der Gesellschafterbezüge zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft?

1.      Der Geldbedarf für den privaten Haushalt des Gesellschafters ist noch nicht befriedigt.

Es macht keinen Sinn im privaten Bereich steuerlich nicht abzugsfähige Schuldzinsen (Beispiel KK-Linie) zu bezahlen. Die Gesellschaft kann ihren Kapitalbedarf ggf. durch steuerlich mindernde Kreditaufnahmen finanzieren.

2.      Der Gesellschafter tilgt noch Darlehen, deren Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind (Darlehen für selbstgenutzte Immobilie etc.). Begründung wie Ziffer 1.

3.      Das Eigenkapital der Gesellschaft deckt den Liquiditätsbedarf der Gesellschaft ausreichend ab. Weitere Geldmittel werden nicht benötigt.

4.      Das Eigenkapital der Gesellschaft überschreitet bei weiteren Gewinneinbehalten die Grenze zur steuerlich gewünschten Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (bis VZ 2019: max. 235.000 €, ab VZ 2020 entfallen).

Maßnahmenkatolog zur Erhöhung der betrieblichen Aufwendungen und damit Minderung des Gewinns der Kapitalgesellschaft zur Erhöhung der Liquidität im privaten Bereich des Gesellschafters 

 

Optimierung der Vergütungen für die im Unternehmen tätigen Gesellschafter:

  • Anpassung des Gehalts
  • Vereinbarung einer gewinnorientierten Tantiemenregelung (Empfehlung: max. 25 % der Gesamtbezüge des Gesellschafters/Geschäftsführers)
  • Stellung eines Firmenwagens
  • Erstattung der Reisekosten und Mehrverpflegungsaufwendungen
  • Regelung zur Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen
  • Regelung zur Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Übernahme der Aufwendungen für im Privathaushalt stehende aber ausschließlich beruflich genutzte Arbeitsmittel und sonstiger Werbungskosten (Telefon, PC, Fax, Schreibtisch, ADAC-Beitrag, Garagenmiete etc.)
  • Einführung einer betrieblichen Altersversorgung

 

Steueroptimierte Gestaltung von Verträgen mit Angehörigen:

  • Ehegattenarbeitsvertrag
  • Arbeitsverträge mit mitarbeitenden Kindern (ab 15 Jahre)
  • Arbeitsverträge mit sonstigen Angehörigen
  • 400 Euro-Jobs für Angehörige
  • Anmietung von Gewerberäumen, Garagen, Carports und Parkplätzen, die bisher der Gesellschaft unentgeltlich überlassen wurden
  • Darlehensverträge mit Angehörigen (Konditionen wie unter Dritten üblich)
  • Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsrückstellungen/Zukunftssicherun-gen für Mitarbeiter und mitarbeitende Familienangehörige und Gesellschafter)
  • Umgestaltung in eine „GmbH & Still“ mit atypisch stillem Gesellschafter

 

Probleme und Risiken bei der Gestaltung:

  • Überschreitung der Angemessenheitsgrenze bei den Vergütungen an die Gesellschafter und damit die Gefahr der sogenannten „vGA = verdeckten Gewinnausschüttung“.
  • Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs durch Gestaltungen, die ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgten, keine Wahlrechte darstellen und wirtschaftlich nicht wie unter Dritten üblich sind.
  • Nichtanerkennung von Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, da diese unter fremden Dritten nicht vereinbart worden wären und damit sich allein aus dem Gesellschaftsverhältnis begründen (Drittvergleich).
  • Bisherige Verfahren und Entscheidungen zum Thema:
  • Angemessenheit von Tätigkeitsvergütungen / Risiko vGA
  • Angemessenheit von Tantiemenregelungen / Risiko vGA
  • Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs als vGA
  • Übernahme von Risikogeschäften als vGA
  • Angemessenheit/Üblichkeit von Pensionszusagen / Risiko vGA
  • Mangelnder Gewinn der Gesellschafter / Kapitalverzinsung / Risiko vGA
  • Verstoß gegen das strikte Rückwirkungsverbot bei Vertragsgestaltung
  • Versäumnis der vorgeschriebenen Schriftform der Vertragsgestaltung

Handlungsempfehlungen:

Verträge und Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bzw. seinen Angehörigen müssen in sich ausgewogen und wie unter Dritten üblich sein. Im Klartext darf auch hier „der Bogen nicht überspannt“ werden. Das Gesamtbild der Regelungen ist hier mit entscheidend.

Sprechen Sie also hier bereits im Vorfeld mit Ihrem Berater!

Maßnahmenkatalog zur Erhöhung des Gewinns von Kapitalgesellschaften bzw. zur Vermeidung und Minimierung von Verlusten 

Meist steht das Eigenkapital in einem ungünstigen Verhältnis zum Gesamtkapital oder Umsatz der Gesellschaft. Insbesondere gesellschaftsrechtliche Gründe sprechen dann gegen eine Minderung von Gewinnen oder Erhöhung von Verlusten aufgrund der wirkungslosen Ausnutzung von Gestaltungswahlrechten und Ähnlichem.

1.      Bezüge der Gesellschafter

Es macht keinen Sinn, dass Gesellschafter ihre Bezüge und sonstigen Leistungen über Bankkredite der Kapitalgesellschaft finanzieren. Letztlich wird dann die von der Gesellschaft an die Finanzverwaltung abgeführte Lohnsteuer für den Gesellschafterlohn per persönlich verbürgten Bankkredit finanziert. Gerade bei Verlusten empfiehlt es sich auf einen Teil seiner Bezüge zu verzichten und – soweit vorhanden – Gesellschafterdarlehen etc. vorrangig zurückzufordern, um den Liquiditätsbedarf und die Steuerlast zu minimieren. Alle Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sollten hierzu überprüft werden. Ein zeitlich begrenzter Verzicht ist auch möglich.

2.      Abschreibungen/Laufzeiten

Gerade in Gründungsphasen oder bei geringer Kapazitätsauslastung greifen die Abschreibungslaufzeiten lt. amtlicher Afa-Tabellen nicht mit gewünschter Wirkung. Die betriebsgewöhnliche interne Nutzungsdauer ist entscheidend. Durch längere Afa-Laufzeiten können die betrieblichen Aufwendungen minimiert werden.

3.      Gewerbesteuer/Hinzurechnungen

Soweit der Freibetrag für die steuerschädlichen Gewinnhinzurechnungen von 100.000 € überschritten wurde, sollten Maßnahmen geprüft werden, die dies vermeiden oder mindern können.

Kurzinfos zu den Zinsanteilen, die den gewerbesteuerlichen Gewinn erhöhen:

  • Zinsen zu 100 %, unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Also auch bei KK-Linien etc.
  • Renten- und dauernde Lasten zu 100 %
  • Gewinnanteile zu 100 % eines typisch stillen Gesellschafters (Darlehensgeber)
  • Lizenz- und Konzessionsgebühren zu 25 % soweit die Lizenzen/Konzessionen vom Unternehmen genutzt und nicht im Rahmen des Vertriebs weitergereicht werden.
  • Mieten, Pachten und Leasingraten zu 20 % soweit sie auf bewegliche Wirtschaftsgüter entfallen.
  • Mieten, Pachten und Leasingraten zu 65 % (nachgebessert!) soweit sie auf unbewegliche Wirtschaftsgüter entfallen.

Die vorliegenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für Fehler kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Die hieraus für Sie zu nutzenden Möglichkeiten müssen im Rahmen einer individuellen Beratung ausgelotet und besprochen werden. Dieser Katalog soll Sie zur Mitwirkung anregen.

 

letzte Änderung: 30.07.2021