GmbH-Gründung nach der Reform des GmbH-Gesetzes

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Mittelständische Unternehmer betreiben ihr Unternehmen in Deutschland überwiegend in der Rechtsform der GmbH. Rund eine Million Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, sind in der BRD bei den Handelsregistern eingetragen.

Die GmbH beschränkt ihre unternehmerische Haftung auf das Vermögen des Unternehmens. Das Eigenkapital / Reinvermögen einer GmbH kann in der Praxis deutlich über dem Gesamtvermögen eines Privat/Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft liegen. Ein Kernpunkt der GmbH ist jedoch das Vorhandensein eines mindestens positiven Kapitals. Das GmbH-Recht und das Insolvenzrecht sichert dies durch entsprechende Gesetzesregelungen ab. Die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der GmbH wird bei Verstoß gegen diese Vorschriften durchbrochen und fordert u.U. die persönliche Haftung der Organe der GmbH (Geschäftsführer / Gesellschafter) ein. Das Mindeststammkapital (Eigenkapital) bei Gründung der GmbH beträgt 25.000€.

Im Jahre 2008 hat das GmbH-Recht mit dem MoMiG (Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) eine Novelle erfahren die am 19.9.2008 durch den Bundesrat verabschiedet wurde und am 1.11.2008 in Kraft getreten ist.

Mit der Gesetzesmodernisierung wurden folgende Ziele verfolgt:

  1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
  2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
  3. Bekämpfung von Missbräuchen

Die wesentlichen Neuerungen auszugsweise:

1.  Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung

  • Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt unverändert 25.000€.
  • Die Mindesteinzahlung auf den Anteil eines Gesellschafters auf seinen Kapitalanteil beträgt unverändert 25%, insgesamt jedoch mindesten 12.500€ = 50% des Mindeststammkapitals. Diese Regelung findet auch bei der Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“ Anwendung. Für eine Bargründung genügen damit 12.500€ an liquiden Mitteln. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils kann beliebig auf einen vollen Eurobetrag lauten.
  • Um Existenzgründern Rechnung zu tragen, wurde unter der Überschrift „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ eine Einstiegsvariante ermöglicht (§ 5a GmbHG) die eine GmbH Gründung ohne hohe Barliquidität ermöglicht. Eine Sachgründung ist hier ausgeschlossen. Die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ist mit dem vereinfachten Musterprotokoll oder durch Errichtung einer Satzung möglich. Die Firma des Unternehmens führt nicht den Zusatz „GmbH“ sondern „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder “UG (haftungsbeschränkt)“. Das Stammkapital beträgt mindestens 1€. Wird das Stammkapital auf 25.000€ erhöht, treten die allgemeinen GmbH-Regelungen in Kraft. ¼ des Jahresüberschusses ist bei der Unternehmergesellschaft in eine Rücklage einzustellen, die der Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft dient. Darüber hinaus gelten weitere Sonderregelungen. Per Saldo bleibt es jedoch bei der Haftungsbeschränkung auf das Unternehmenskapital. Durch die Kenntnissmachung der Gründergesellschaft im Namen, werden die Geschäftspartner auf diesen Umstand hingewiesen. Die Inanspruchnahme der Regelungen zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft sollte dem gemäß überdacht werden.
  • Die vereinfachte Gründung einer GmbH mittels eines beurkundungspflichtigen (durch einen Notar) Musterprotokoll (Anlage 1 im GmbHG) ist ohne Aufstellung einer separaten Satzung bei GmbH-Gründungen mit nur einem Geschäftsführer und maximal drei Gesellschaftern möglich (§ 2 Abs. 1a S.1 GmbHG). Mit dieser Neuregelung wurden die Gründungskosten gesenkt. Bei einem Kapital von 25.000€ betragen die Notarkosten unter Verwendung des Musterprotokolls ca. 400€.
  • Ein Gesellschafterdarlehen hat nur noch dann eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn eine entsprechende Rangrücktrittserklärung des Darlehensgebers / Gesellschafters vorliegt. Die Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall als nachrangige Forderungen – wie Eigenkapital – behandelt. Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen innerhalb einen Jahres vor einer Insolvenz, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden.
  • Gesellschafter, die der Gesellschaft Gegenstände zur Nutzung überlassen haben, können ihr Aussonderungsrecht während der Dauer des Insolvenzverfahrens jedoch höchstens für ein Jahr ab Insolvenzeröffnung nicht geltend machen, wenn der Gegenstand für die Fortführung der GmbH von Bedeutung ist (§135 Abs. 3 S. 1 InsO).

2.  Erleichterungen bei der Gründung

3.  Behandlung von Gesellschafterdarlehen und Nutzungsüberlassungen

Hier zum Gesetzeswortlaut als PDF-Download

Hier das Musterprotokoll zur Gründung einer Einpersonengesellschaft / GmbH als PDF-Datei  (55KB)

Hier das Musterprotokoll zur Gründung einer Mehrpersonen-GmbH als PDF-Datei  (60KB)

29.03.2018

Dieter P. Gonze, Steuerberater

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