Grundsteuer – Vereine

Bei einer gemeinnützigen satzungsgemäßen Nutzung tritt die Grundsteuerbefreiung des § 3 Nr. 3b GrStG ein.

Grundstücke eines gemeinnützigen Vereins unterliegen jedoch der Grundsteuer, wenn sie nicht satzungsgemäßen Zwecken dienen. Hierzu gehört die Nutzung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsgaststätte) oder auch zu Wohnzwecken.

Darüber hinaus kann auch die Befreiungsvorschrift (Erlass) nach § 32 Grundsteuergesetz für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, die für bestimmte gemeinnützige Zwecke verwendet werden oder deren Erhaltung im öffentlichen Interesse ist (Museumsbetriebe, Spiel- und Sportplätze etc) greifen.

27.11.2015

Dieter P. Gonze
Steuerberater