Härteausgleich bei Nebeneinkünften von Arbeitnehmern bis zu 820 €
Arbeitnehmer, hierzu gehören auch die Bezieher von Betriebsrenten und Beamtenpensionen, müssen weitere Nebeneinkünfte (selbstständige Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Renten, Vermietung und Verpachtung u.a.) bis zu 410 € im Jahr nicht versteuern und brauchen auch in diesen Fällen keine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 € und unter 820 € besteht zwar eine Erklärungspflicht, aber die Besteuerung wird durch den Härteausgleich abgemildert (§ 46 Abs. 3 und Abs. 5 EStG, § 70 EStDV).
Stand August 2020