Homeoffice – Arbeiten am Urlaubsort
Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub. Viele sind aus dem Urlaub zurück und überlegen, ob man in Zeiten des Homeoffice eigentlich auch am Urlaubsort arbeiten könnte? Früher undenkbar, kann durch die Digitalisierung dieser Wunsch grundsätzlich immer öfter umgesetzt werden. Es gibt auch schon einen Begriff für diese Arbeitsform – die sogenannte „Workation“ (aus dem Englischen für Arbeitsurlaub). Bei diesem Arbeitsmodell gibt es aber einiges bei der Sozialversicherung zu beachten.
Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung das Territorialprinzip. Im Sozialversicherungsrecht gilt damit im Grundsatz das Recht des Staats, in welchem eine Tätigkeit physisch ausgeübt wird. Da bei einer Workation ein Arbeitnehmer nicht nur im Ausland Urlaub macht, sondern dort auch arbeitet, gibt es Sonderregelungen im Sozialgesetzbuch. Hier wird einzelnen Staaten in Ausnahmefällen die Abgabenhoheit zugestanden. Grundlage dafür sind das überstaatliche Recht und bilaterale Vereinbarungen. Der Zweck ist in der Regel, dass ein Wechsel des Sozialversicherungssystems bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder gar eine doppelte Versicherungspflicht vermieden werden soll.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz verhindern die Verordnung (EG) 883/2004 v. 30.4.2004 (VO [EG] Nr. 883/2004) sowie deren Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 v. 16.9.2009 eine doppelte Versicherungspflicht. Grundsätzlich ist immer zu prüfen, ob es sich bei einer Workation um eine Entsendung (vgl. Art. 12 VO [EG] Nr. 883/2004) handelt. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, muss auch bei einer Workation eine A1-Bescheinigung beantragt werden, um den Verbleib des Arbeitnehmers im heimatlichen Sozialversicherungssystem nachzuweisen.
Bei einer regelmäßigen Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten (innerhalb der EU/dem EWR/der Schweiz) liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, wobei dann das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats gilt, sofern dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit (mindestens 25 %) ausgeübt wird. Ansonsten kommt das Recht des Sitzstaats des Arbeitgebers zur Anwendung. Flexiblere Regelungen existieren für grenzüberschreitende Telearbeit, wenn die Tätigkeit im Wohnsitzstaat zwischen 25–49,99 % der gesamten Beschäftigung ausmacht. Diese Regelungen greifen allerdings nur für die Staaten, die die Rahmenvereinbarung für Telearbeit unterzeichnet haben.
Bei einer Beschäftigung in Drittstaaten (außerhalb der EU/EWR oder Schweiz) muss geprüft werden, ob bilaterale Sozialversicherungsabkommen existieren und welche Zweige der Sozialversicherung abgedeckt sind. Solche Abkommen können es ermöglichen, dass der Arbeitnehmer im deutschen Sozialversicherungssystem verbleibt. Fehlen solche Abkommen kann eine Doppelversicherungspflicht die Folge sein. Unternehmen und Mitarbeiter sollten daher im Voraus klären, wer die zusätzlichen Beiträge bei einer doppelten Beitragspflicht trägt.
Der Abschluss einer (privaten) Auslandskrankenversicherung sowie einer privaten Unfallversicherung ist in diesen Fällen auch zu prüfen.
Autor:
Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz
Wirtschaftsprüfer
Vorstand der Gonze & Schüttler AG