Idealverein

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Der Idealverein im Unterschied zum wirtschaftlichen Verein

Der nicht wirtschaftliche Verein (§ 21 BGB) wird in der Fachwelt als „Idealverein“ bezeichnet.

Dem Idealverein steht dem Wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) gegenüber.

Unterscheidungsmerkmale:

Idealverein (§ 21 BGB) Wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB)
Verfolgt lt. Satzungszweck keine wirtschaftlichen Interessen sondern ideelle Ziele

Beispiele:

Geselligkeitsvereine, gemeinnützige Vereine

 

Verfolgt primär lt. Satzungszweck eine wirtschaftliche Tätigkeit.

Beispiele:

Spar- und Darlehensvereine,

Sparkassenvereine u.a.

 

Dient nicht dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Mitglieder Dient den wirtschaftlichen Interessen seiner Vereinsmitglieder
Der Idealverein erlangt eine eigene Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister beim Registergericht am Sitz des Vereins Der wirtschaftliche Verein erlangt eine eigene Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Zuständig ist die Landesbehörde des Bundeslandes in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Die staatliche Verleihung erfolgt nur in seltenen begründeten Fällen für die der Verein die geeignete Rechtsform erscheint. Dies zum Schutz der Bürger / Gläubiger und unter Hinweis auf die vorhandenen Möglichkeiten zur Gründung von Personengesellschaften.

Der gemeinnützige (Ideal) Verein

im Unterschied zum nicht gemeinnützigen (Ideal) Verein

Unterscheidungsmerkmale:

Gemeinnütziger Verein § 52 AO  Nicht gemeinnütziger Verein
Dient vorwiegend Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung der Allgemeinheit).

Beispiel:

Vereine zum Schutz der Bürger, zur Förderung der Kultur etc. u.a. Zwecke gem. von § 52 AO

Verfolgt vorwiegende die Freizeitinteressen seiner Mitglieder (Förderung der Geselligkeit)

Beispiele:

Kegelclubs, reine Geselligkeitsvereine

 

Dieter P. Gonze, Stb. – 8.12.2010

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